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	<title>Juristen-Blog.de &#187; Rechtsanwalt</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Ihr Recht &#124; Blog</description>
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		<title>BGH: Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 15:37:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[BGH, Urteil vom 25.06.2010, Az. 2 StR 454/09 &#8211; Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen. Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter Rechtsanwalt. Nach den Feststellungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 25.06.2010, Az. 2 StR 454/09 &#8211;  Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ursprünglich mitangeklagte Frau G. hat das Landgericht rechtskräftig freigesprochen.<br />
Der Angeklagte ist ein für das Fachgebiet des Medizinrechts spezialisierter <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a>. Nach den Feststellungen des Landgerichts beriet er die beiden Kinder der 1931 geborenen Frau K., nämlich die mitangeklagte Frau G. und deren inzwischen verstorbenen Bruder. Frau K. lag seit Oktober 2002 in einem Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim über einen Zugang in der Bauchdecke, eine sog. PEG-Sonde, künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten.</p>
<p><span id="more-871"></span></p>
<p>Entsprechend einem von Frau K. im September 2002 mündlich für einen solchen Fall geäußerten Wunsch bemühten sich die Geschwister, die inzwischen zu Betreuern ihrer Mutter bestellt worden waren, um die Einstellung der künstlichen Ernährung, um ihrer Mutter ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Nach Auseinandersetzungen mit der Heimleitung kam es Ende 2007 zu einem Kompromiss, wonach das Heimpersonal sich nur noch um die Pflegetätigkeiten im engeren Sinne kümmern sollte, während die Kinder der Patientin selbst die Ernährung über die Sonde einstellen, die erforderliche Palliativversorgung durchführen und ihrer Mutter im Sterben beistehen sollten.</p>
<p>Nachdem Frau G. am 20.12.2007 die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, wies die Geschäftsleistung des Gesamtunternehmens am 21.12.2007 jedoch die Heimleitung an, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern der Frau K. wurde ein Hausverbot für den Fall angedroht, dass sie sich hiermit nicht einverstanden erklären sollten. Darauf erteilte der Angeklagte P. Frau G. am gleichen Tag den Rat, den Schlauch der PEG-Sonde unmittelbar über der Bauchdecke zu durchtrennen.</p>
<p>Frau G. schnitt Minuten später mit Unterstützung ihres Bruders den Schlauch durch. Nachdem das Heimpersonal dies bereits nach einigen weiteren Minuten entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde Frau K. auf Anordnung eines Staatsanwalts gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt und die künstliche Ernährung wieder aufgenommen wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes auf Grund ihrer Erkrankungen.</p>
<p>Das Landgericht hat das Handeln des Angeklagten als einen gemeinschaftlich mit Frau G. begangenen versuchten Totschlag durch aktives Tun – im Gegensatz zum bloßen Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen – gewürdigt, der weder durch eine mutmaßliche Einwilligung der Frau K. noch nach den Grundsätzen der Nothilfe oder des rechtfertigenden Notstandes gerechtfertigt sei. Auch auf einen entschuldigenden Notstand könne sich der Angeklagte nicht berufen. Soweit er sich in einem sog. Erlaubnisirrtum befunden habe, sei dieser für ihn als einschlägig spezialisierten <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> vermeidbar gewesen.</p>
<p>Die Mitangeklagte G. hat das Landgericht freigesprochen, weil sie sich angesichts des Rechtsrats des Angeklagten in einem unvermeidbaren Erlaubnisirrtum befunden und deshalb ohne Schuld gehandelt habe.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und ihn freigesprochen.</p>
<p>Die Frage, unter welchen Voraussetzungen in Fällen aktueller Einwilligungsunfähigkeit von einem bindenden Patientenwillen auszugehen ist, war zur Tatzeit durch miteinander nicht ohne weiteres vereinbare Entscheidungen des Bundesgerichtshofs noch nicht geklärt. Divergenzen in der Rechtsprechung betrafen die Verbindlichkeit von sog. Patientenverfügungen und die Frage, ob die Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung auf tödliche und irreversibel verlaufende Erkrankungen des Patienten beschränkt oder von Art und Stadium der Erkrankung unabhängig ist, daneben auch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung einer Entscheidung des gesetzlichen Betreuers über eine solche Maßnahme. Der Gesetzgeber hat diese Fragen durch das sog. Patientenverfügungsgesetz mit Wirkung vom 1. September 2009 ausdrücklich geregelt. Der Senat konnte daher entscheiden, ohne an frühere Entscheidungen anderer Senate gebunden zu sein.</p>
<p>Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.</p>
<p>Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.</p>
<p>Vorinstanz: Landgericht Fulda, Urteil vom 30.04.2009, Az. 16 Js 1/08 &#8211; 1 Ks –</p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, PM Nr. 129/2010</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>OLG Karlsruhe: Entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften mit Optionsscheinen als Verzugsschaden?</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Sep 2009 16:30:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Oberlandesgerichts Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2009, Az. 8 U 233/07 &#8211; Der Kläger verlangt von der beklagten Rechtsanwaltssozietät Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anwaltsvertrag. Der Kläger führte vor dem Landgericht Heidelberg einen Rechtsstreit gegen seinen Architekten X auf Schadensersatz, in dem er von der Beklagten vertreten wurde. Im Jahr 2005 sprach das Landgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oberlandesgerichts Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2009, Az. 8 U 233/07 &#8211; Der Kläger verlangt von der beklagten Rechtsanwaltssozietät <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> wegen schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus einem Anwaltsvertrag.  Der Kläger führte vor dem Landgericht Heidelberg einen Rechtsstreit gegen seinen Architekten X auf <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>, in dem er von der Beklagten vertreten wurde. Im Jahr 2005 sprach das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. 65.000 € nebst Verzugszinsen von 30.000 € zu. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Der Kläger beauftragte die beklagten Anwälte mit der Abwicklung dieses Urteils.</p>
<p>Trotz Zahlungsaufforderung und Fristsetzung durch die Beklagte zahlten weder Herr X noch dessen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/haftpflichtversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftpflichtversicherung">Haftpflichtversicherung</a> fristgerecht. Der Kläger wies daraufhin die Beklagte auf seine Absicht hin, mit der Urteilssumme Spekulationsgeschäfte mit Optionsscheinen an der Börse durchführen zu wollen, die er &#8211; mangels Erhalt des Geldes &#8211; zunächst nur in einem fiktiven „Depot X&#8221; auflistete, wobei er behauptete, bereits nach kurzer Zeit erhebliche (fiktive) Gewinne erzielt zu haben. Er forderte die Beklagte deshalb auf, Herrn X und dessen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/haftpflichtversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftpflichtversicherung">Haftpflichtversicherung</a> auf die Gefahr hoher Vermögensschäden hinzuweisen. Die Beklagte unterließ diesen Hinweis.</p>
<p><span id="more-836"></span></p>
<p>Gleichwohl überwies die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/haftpflichtversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftpflichtversicherung">Haftpflichtversicherung</a> kurze Zeit später den größten Teil des geschuldeten Betrages auf das Konto des Klägers. Dieser erwarb noch am selben Tag Optionsscheine im Gegenwert der Zahlung und erzielte binnen drei Tagen einen Gewinn von rund 21.000 € sowie innerhalb der folgenden drei Monate einen weiteren Gewinn von ca. 15.000 €. Herr X zahlte den &#8211; nicht von seiner <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/haftpflichtversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftpflichtversicherung">Haftpflichtversicherung</a> gedeckten &#8211; Restbetrag rund zwei Monate nach einer Mahnung der Beklagten, wobei die Mahnung keinen Warnhinweis enthielt.</p>
<p>Nachfolgend verklagte der Kläger Herrn X auf Ersatz des hypothetischen Spekulationsgewinns. Das Landgericht Heidelberg wies diese Klage rechtskräftig ab, weil der behauptete Schaden zwar grundsätzlich denkbar sei, den Kläger jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 100% treffe, nachdem er Herrn X nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen habe.</p>
<p>Hierauf nahm der Kläger die Beklagte als seine ehemaligen Anwälte auf Ersatz des ihm entgangenen Spekulationsgewinns in Anspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte schuldhaft die Beitreibung seiner Forderung verzögert und insbesondere den gebotenen Hinweis an den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schaden unterlassen habe. Das angerufene Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Auch die dagegen erhobene Berufung des Klägers zum 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe blieb ohne Erfolg: Der Kläger hat gegen die Anwaltssozietät keinen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns aus Optionsscheinsgeschäften infolge verspäteter Zahlung des Schuldners X.</p>
<p>Es kann offen bleiben, ob ein entgangener Gewinn aus fiktiven Optionsscheingeschäften überhaupt einen ersatzfähigen, von der Rechtsordnung geschützten Verzugsschaden im Sinne der §§ 288 Abs. 4, 252 BGB darstellt. Zwar sind solche Geschäfte gesetzmäßig, doch sind sie Wetten und Spielen sehr ähnlich und haben damit eine andere Qualität als Anlagen in Standardwerten. Deshalb ist entgangener Gewinn aus Optionsscheingeschäften &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur dann als Verzugsschaden ersatzfähig, wenn der Gläubiger dem Schuldner vorher einen Warnhinweis erteilt und eine angemessene Frist eingeräumt, um den angekündigten außergewöhnlich hohen Schaden abzuwenden. Ersatzfähig ist nur der Schaden, der nach Ablauf der Frist eintritt.</p>
<p>Danach war die beklagte Rechtsanwaltssozietät zwar grundsätzlich verpflichtet, die klare Aufforderung des Klägers zur Erteilung eines Warnhinweises an die Gegenseite in die Tat umzusetzen, denn der Anwalt muss den sichersten Weg wählen, voraussehbare und vermeidbare Nachteile für den Mandanten zu verhindern. Dass die Beklagte diesen Hinweis nicht erteilt hat, war jedoch nicht ursächlich für den vom Kläger geltend gemachten entgangenen Gewinn. Der Kläger konnte weder darlegen noch beweisen, dass die beklagten Anwälte vor seinem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigten Spekulationsgeschäfte wussten, dass er einen fiktiven Gewinn mit Optionsscheingeschäften belegen wolle. Eine nach Eingang dieses Hinweises veranlasste Warnung an den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> des Schuldners X mit einer Fristsetzung hätte nicht zu einer früheren Überweisung des geschuldeten Geldbetrages geführt, da dieser bereits unabhängig hiervon innerhalb weniger Tage &#8211; jedenfalls zum größten Teil &#8211; von der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/haftpflichtversicherung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftpflichtversicherung">Haftpflichtversicherung</a> beglichen wurde. Soweit der geschuldete Restbetrag erst im Jahr 2006 gezahlt wurde, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger diesen Teilbetrag noch auf eigenes Risiko für den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kauf/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kauf">Kauf</a> von Optionsscheinen eingesetzt hätte, nachdem er die von ihm tatsächlich erzielten Gewinne nicht erneut für Spekulationsgeschäfte verwendet habe.</p>
<p>Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch auch aus einem weiteren Grund nicht: Der Kläger, der entgangenen Gewinn auf der Grundlage von behaupteten fiktiven Spekulationen geltend machen will, muss grundsätzlich darlegen, dass diese fiktiven Spekulationen seinem „Spekulationsprofil&#8221; entsprechen. Dazu ist es unter anderem erforderlich, dass er bereits vor der Erstellung eines fiktiven Depots regelmäßig Spekulationsgeschäfte in Optionsscheinen getätigt hat. Das war hier nicht der Fall. Das Verhalten des Klägers hat vielmehr den Charakter der Einmaligkeit, des Versuchs einer risikolosen Spekulation auf Kosten des säumigen Schuldners, die nicht seinem Risikoprofil entsprach.</p>
<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.</p>
<p>PM  24.09.2009</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>AG Mannheim: Ordentliche Gerichtsbarkeit und unordentliche Anwälte</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2009 18:08:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[AG Mannheim Beschluß vom 27.10.2008, 29 Ds 408 Js 15343 AK 1005/2007 &#8211; Red. Leitsätze: Ein Rechtsanwalt ist, beim Auftreten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg verpflichtet, Hemd und Krawatte zu tragen. (§ 21 bwEGGVG) Eine entsprechende Rechtsverordnung gegenüber den Justizbediensteten ist auch gegenüber Anwälten verbindlich, denn sie konkretisiert aber zugleich auch bundeseinheitliches Gewohlheitsrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>AG Mannheim Beschluß vom 27.10.2008, 29 Ds 408 Js 15343 AK 1005/2007  &#8211; Red. Leitsätze: Ein <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> ist, beim Auftreten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg verpflichtet, Hemd und Krawatte zu tragen. (§ 21 bwEGGVG) Eine entsprechende Rechtsverordnung gegenüber den Justizbediensteten ist auch gegenüber Anwälten verbindlich, denn sie konkretisiert aber zugleich auch bundeseinheitliches Gewohlheitsrecht und hat damit Kraft Gesamtzusammenhang bindende Wirkung gegenüber Rechtsanwälten.Das Tragen der Amtstracht sichert die Verhandlungsordnung und vedeutlicht gegenüber dem Bürger, dass dem Anliegen des Rechtsanwalts mit Ernsthaftigkeit und Respekt begegnet wird.Das fehlen der &#8220;Amtstracht&#8221; des Anwalts kann dessen Nichtzulassung bis zur Behebung des Mangels rechtfertigt.</p>
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<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.juristen-blog.de</p>
<h4>AG Mannheim Beschluß vom 27.10.2008, 29 Ds 408 Js 15343 AK 1005/2007</h4>
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<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> &#8230;wird für die Hauptverhandlung vom &#8230; als Nebenklägervertreter gemäß § 176 GVG zurückgewiesen und solange nicht zugelassen, als er entgegen § 21 (1) des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des GVG und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die übliche Amtstracht nicht trägt.<br />
<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> &#8230;trägt keinen Langbinder.<br />
Nach § 2 (1) der Verordnung des Justizministeriums über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten entspricht die Amtstracht der Rechtsanwälte jedoch (im wesentlichen) der der Richter und Staatsanwälte, die aus einer schwarzenRobe mit Besatz besteht, zu der ein weißes Hemd mit weißem Langbinder zu tragen ist ( § 1 der VO).<br />
Rechtsanwälte sollen dies tun, können aber statt der weißen eine andere unauffällige Farbe wählen. Dies bedeutet, dass unter der Robe jedenfalls Hemd und Krawatte zu tragen ist.</p>
<p>Dies ergibt sich auch aus bundeseinheitlichem Gewohnheitsrecht (für Bayern: OLG München, 2. Strafsenat, 14.07.2006, 2 Ws 679/06, 2 Ws 684/06) . Das bundeseinheitliche Gewohnheitsrecht findet in den bestehenden untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen seine inhaltliche Konkretisierung. Sie entfaltet aufgrund ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den Rechtsanwälten, zeitigt aber über das Gewohnheitsrecht mittelbare Rechtswirkungen. Sie besagt, dass die Amtstracht der Rechtsanwälte (wie auch der übrigen Rechtspflegeorgane) aus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aber zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.</p>
<p>Die gewohnheitsrechtliche Regelung ist auch nicht infolge eingetretener gesellschaftlicher Veränderungen gegenstandslos geworden. Da das Gewohnheitsrecht nicht anwaltliches <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/standesrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Standesrecht">Standesrecht</a> regelt, sondern Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, kommt es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch der Gerichte, und nicht nur der Rechtsanwälte (vgl. OLG Braunschweig NJW 1995, 2113, 2114 f.). Auf die möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des sogenannten &#8220;Business&#8221;, kommt es insoweit nicht an.</p>
<p>Die genannte Bestimmung ist auch nicht durch § 20 BO-RA überholt. Die Verpflichtung zum Tragen von Amtstracht hat für die Rechtsanwälte eine Doppelfunktion: Sie hat einerseits den Charakter einer Berufspflicht, dient andererseits aber auch der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten äußeren Verhandlungsordnung (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 311). Die erste Alternative wird durch § 20 BO-RA geregelt, die zweite durch das Gewohnheitsrecht in seiner Ausgestaltung durch die landesrechtliche Verwaltungsvorschrift (vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1995, 2113, 2115). Soweit bestehen beide Regelungen unabhängig nebeneinander.</p>
<p>Nach dieser Maßgabe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht weiterhin einem breiten Konsens begegnet. Eine differenzierte Entwicklung hat sich lediglich insoweit ergeben, als bei Rechtsanwälten (im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten) inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden.</p>
<p>Die Pflicht zum Tragen der Amtstracht besteht auch, um dem Bürger auch vor Gericht durch das Auftreten in einer bestimmten äußeren Form deutlich zu machen, dass seinem Anliegen im Verfahren ernsthaft und mit Respekt begegnet werde. Die Verpflichtung, vor Gericht eine Robe zu tragen ist vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß anerkannt worden. Die Vorschriften über die Kleidungsstücke, die zu der Robe getragen werden müssen, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sollen verhindern, dass durch das Tragen unangemessener Kleidungsstücke zur Robe letztere und damit mittelbar das Verfahren abgewertet würde.</p>
<p>Gegen diese Verpflichtung hat <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> &#8230; verstoßen.<br />
Ein solcher Auftritt vor einem Strafgericht ist unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar. Der Verstoß ist auch schwerwiegend und rechtfertigt bei andauernder Verweigerung nach § 176 GVG die Verhängung der ausgesprochenen sitzungspolizeilichen Maßnahme. Es handelt sich nicht um einen, durch sachliche Erwägungen begründeten Verstoß, sondern um eine generelle und in provokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicher Verhaltensnormen.</p>
<p>Zu der vorgetragenen Begründung, er besitze keine Krawatte versagt sich das Gericht eine Erörterung.<br />
Die nachteiligen Folgen der Ausschließungen für den Mandanten hätte der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> durch normgerechtes Verhalten unschwer verhindern können.<br />
Insoweit ist die Zurückweisung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> kann diese Maßnahme ohne unzumutbare Belastung durch Tragen eines angemessenen Langbinders abwenden.</p>
<p>Es wird auf BVerfG ( 1 BvR 226/69), NJW 1970,851; BVerfG (1 BVR 280/71),BayVB1 1973,108; OLG Karlsruhe (2 Ws143/76), NJW 1977, 309 ff. ; VG Berlin (VG 12 A 399.04) Urteil v. 26.7.06; KG Berlin (3 Ws 297/76), JR 1977,172 f. und die weitere gefestigte Rechtsprechung verwiesen.</p>
<p>Rechtsmittel: Beschwerde</p>
<p>Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>Neues Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Jul 2008 06:59:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[PM www.bmj.de, Berlin, 1. Juli 2008: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 01.07.08 in Kraft getreten. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor. &#8211; Im Interesse einer sachgerechten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht ebenso wie die umfassende außergerichtliche Beratung in die Hände der Anwältinnen [...]]]></description>
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<p><span id="more-188"></span></p>
<p>Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen beispielsweise Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten.</p>
<p>Dagegen ist die Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeitsmöglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehen war, vorläufig zurückgestellt worden.</p>
<h3>Die Eckpunkte des neuen RDG im Einzelnen:</h3>
<p><strong>1. Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein</strong></p>
<p>Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein &#8211; d. h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden haben. Darüber hinaus muss er als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> zugelassen sein. Für die Rechtsuchenden ist es wichtig, sich auch künftig darauf verlassen zu können, dass umfassender Rechtsrat nur von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilt wird, die gesetzlich in besonderer Weise zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und Wahrung der Mandanteninteressen verpflichtet sind. Damit wird es auch in Zukunft keine umfassende Rechtsberatungsbefugnis für Fachhochschulabsolventen (hier vor allem Diplom-Wirtschaftsjuristen) oder Absolventen des ersten juristischen Examens geben.</p>
<p>Dem Anliegen der Diplomjuristen, die an den Fachhochschulen ursprünglich mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung in Verwaltung oder Wirtschaft ausgebildet wurden, auch selbständig tätig werden zu können, trägt das Gesetz allerdings in gewissem Umfang Rechnung. Durch die Neuausrichtung des Begriffs der Rechtsdienstleistung und die Erweiterung der zulässigen Nebenleistungen gibt es auch für Diplomjuristen ein neues Betätigungsfeld.</p>
<p><strong>2. Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich und reglementiert nur noch Fälle echter Rechtsanwendung</strong></p>
<p>Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellte nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führte dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsberatung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsberatung">Rechtsberatung</a> (z. B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden durften. Das alte Gesetz verwendete daneben auch die Begriffe <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsberatung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsberatung">Rechtsberatung</a>, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt jetzt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:</p>
<p>Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.</p>
<p>In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe</li>
</ul>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Beispiel</strong>: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche</li>
</ul>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Beispiel</strong>: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung</li>
</ul>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Beispiel</strong>: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.</p>
<p>Andererseits liegt eine Rechtsdienstleistung nicht erst dann vor, wenn eine umfassende oder besonders tiefgehende juristische Prüfung erforderlich wird. Bereits die juristische Prüfung einfacher Sachverhalte eröffnet den Anwendungsbereich des RDG. In diesen Fällen kann die Rechtsprüfung aber durch Nichtanwälte erfolgen, wenn es sich um eine nach § 5 RDG zulässige Nebenleistung handelt (vgl. dazu unten).</p>
<p><strong>3. Das RDG erlaubt allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen</strong></p>
<p>Um den geänderten Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht zu werden, erweitert § 5 Abs. 1 RDG die Möglichkeit, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen.</p>
<p>Rechtsdienstleistungen sind künftig immer dann zulässig, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.</p>
<p>Beispiele hierfür könnten sein:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplom-Betriebswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Wirtschaftsjuristen;</li>
<li> Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten;</li>
<li> Beratung über Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögens- oder Unternehmensnachfolge durch Banken</li>
<li> Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler.</li>
</ul>
<p>Voraussetzung ist nicht mehr wie bisher, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören.</p>
<p>Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt das RDG ausdrücklich hervor, um von vornherein Rechtsklarheit zu schaffen. Zu nennen sind namentlich die Testamentsvollstreckung &#8211; die der Erblasser damit künftig auch Banken, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen kann &#8211; und die Fördermittelberatung, die im Bereich der Unternehmensberatung eine wichtige Rolle spielt. Dies steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, der diese Tätigkeiten für erlaubnisfrei zulässig erklärt hat.</p>
<p>Es wird auch künftig der Rechtsprechung überlassen bleiben, darüber hinaus im Einzelnen zu bestimmen, welche Rechtsdienstleistungen &#8211; etwa bei Unternehmensberatern &#8211; noch als Nebenleistung anzusehen sind. Das Gesetz gibt den Gerichten für die Entscheidung, ob eine Nebenleistung vorliegt, aber konkrete Entscheidungskriterien an die Hand. Prüfungsmaßstab ist neben Umfang und Inhalt einer Tätigkeit und ihrer Bedeutung für den Rechtsuchenden, ob hierfür die umfassende rechtliche Ausbildung des Rechtsanwalts oder seine besondere Pflichtenstellung im Rechtssystem erforderlich ist, oder ob die juristische Qualifikation des nichtanwaltlichen Dienstleisters ausreicht.</p>
<p><strong>4. Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen</strong></p>
<p>§ 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig:</p>
<p>Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein.</p>
<p>Das betrifft einerseits die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsberatung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsberatung">Rechtsberatung</a> im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsberatung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsberatung">Rechtsberatung</a>. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. „Kostenlose&#8221; Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den &#8211; potentiellen &#8211; Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.</p>
<p>Werden z. B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.</p>
<p>Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.</p>
<p><strong>5. Das RDG ermöglicht allen Vereinen die rechtliche Beratung ihrer Mitglieder</strong></p>
<p>Während nach bislang geltendem Recht nur berufsständische und berufsstandsähnliche Vereinigungen (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Haus und Grund, Mietervereine) ihre Mitglieder rechtlich beraten durften, ist dies künftig grundsätzlich nach § 7 RDG jeder Vereinigung erlaubt. Dies betrifft etwa die großen Mitgliedervereine wie beispielsweise Automobilclubs.</p>
<p>Allerdings dürfen die Rechtsdienstleistungen auch weiterhin nicht Hauptzweck einer Vereinigung sein. Außerdem muss eine sachgerechte Mitgliederberatung gewährleistet sein. Dies wird vor allem dadurch sicher gestellt, dass eine juristisch qualifizierte Person an der Beratung beteiligt sein und die Institution personell, sachlich und finanziell angemessen ausgestattet sein muss. Auch Vereinen, die dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, kann die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt werden.</p>
<p><strong>6. Das RDG reglementiert nur das Forderungsinkasso und nicht den Forderungskauf</strong></p>
<p>Wie bisher fällt das gesamte klassische Inkassogeschäft unter den gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Will also jemand eine Forderung nur zur Einziehung erwerben, ohne das wirtschaftliche Risiko zu übernehmen (Forderungsinkasso), muss er sich bei der Landesjustizverwaltung registrieren lassen. Der Vollerwerb einer Forderung (Forderungskauf) ist demgegenüber auch ohne eine Inkassoregistrierung zulässig. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Forderungen gerade im heutigen Wirtschaftsleben schnell und leicht übertragbar sein und grundsätzlich auch als Refinanzierungsinstrument zur Verfügung stehen müssen.</p>
<p>Einem besonderen Schutzbedürfnis des Schuldners wird dabei durch die gesetzliche Regelung von Zustimmungserfordernissen Rechnung getragen, wie sie das neue Recht nunmehr auch zur Abtretbarkeit anwaltlicher Honorarforderungen vorsieht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können ihre Honorarforderungen zu Einziehungszwecken abtreten oder an Dritte veräußern, wenn der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/mandant/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mandant">Mandant</a> der Abtretung nach vorheriger Aufklärung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Damit können künftig nach dem Vorbild der ärztlichen und zahnärztlichen Verrechnungsstellen auch anwaltliche Verrechnungsstellen tätig werden.</p>
<p><strong>7. Die Regelungen über die Prozessvertretung vor Gericht werden in allen Verfahrensordnungen aneinander angeglichen</strong></p>
<p>Anders als das Rechtsberatungsgesetz beschränkt sich das RDG auf die außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Daher werden die einzelnen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO) um Regelungen darüber ergänzt, wer wen in welchen gerichtlichen Verfahren vertreten kann. Zu diesem Zweck werden die bisher uneinheitlichen Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen einander so weit wie möglich angeglichen.</p>
<p>Die Vertretungsbefugnis im Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsprozess wird dabei nicht in demselben Umfang freigegeben wie bei der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Die Kenntnisse, die erforderlich sind, um einen Gerichtsprozess sachgerecht zu führen, sowie der Schutz der Gerichte erfordern und rechtfertigen stärkere Einschränkungen als im außergerichtlichen Bereich.</p>
<p>Unverändert muss sich ein <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/mandat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mandat">Mandat</a> in bestimmten Gerichtsverfahren (z. B. vor den Bundesgerichten, in den meisten Berufungsverfahren, in zivilrechtlichen Prozessen vor dem Landgericht und in bestimmten familiengerichtlichen Verfahren) durch einen Anwalt vertreten lassen. Abgesehen von diesen Fällen kann eine Partei selbst entscheiden, ob sie sich selbst vertritt oder einen professionellen Vertreter einschaltet.</p>
<p>Die entgeltliche professionelle Vertretung soll auch in diesen Fällen grundsätzlich weiterhin durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgen. Wer andere beruflich vor Gericht vertritt, muss zum Schutz des Vertretenen bestimmten Qualifikationsanforderungen genügen. Deshalb lässt die gesetzliche Neuregelung in allen Gerichtsverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht, neben der Vertretung durch Rechtsanwälte grundsätzlich nur die Vertretung</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> durch Beschäftigte der Prozesspartei,</li>
<li> durch unentgeltlich tätige Familienangehörige der Prozesspartei,</li>
<li> durch unentgeltlich tätige Volljuristen oder</li>
<li> durch unentgeltlich tätige Streitgenossen</li>
</ul>
<p>zu. Registrierte Inkassounternehmen dürfen künftig das gerichtliche Mahnverfahren betreiben; ihre Vergütung für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren ist dabei zum Schutz der Schuldner nur bis zu einem Betrag von 25,00 EUR erstattungsfähig. Personen, die nach den neuen Regelungen nicht zur Prozessvertretung zugelassen sind, können vom Gericht künftig &#8211; anders als im bisher geltenden Recht &#8211; als Beistand in der Gerichtsverhandlung zugelassen werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.</p>
<p>In steuerrechtlichen Angelegenheiten bleiben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretungsbefugt. Auch die bereits nach bislang geltendem Recht bestehenden Vertretungsbefugnisse für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Sozialverbände und Rentenberater werden übernommen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren werden die Befugnisse der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf die Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ausgeweitet.</p>
<p>Häufig fungieren die Personen, die bei Gewerkschaften und Verbänden für die Übernahme der Prozessvertretung qualifiziert sind, auch als ehrenamtliche Richter in der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit. Eine Unvereinbarkeitsregelung verhindert daher von vorn herein, dass der Verdacht einer Interessenkollision oder Voreingenommenheit des Gerichts aufkommt. Deshalb wird in allen Verfahrensordnungen angeordnet, dass Richter grundsätzlich nicht als Vertreter bei einem Gericht auftreten dürfen, dem sie selbst angehören. Für ehrenamtliche Richter wird dieser Grundsatz auf die jeweiligen Spruchkörper des Gerichts eingeschränkt, denen sie angehören.</p>
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		<pubDate>Wed, 13 Feb 2008 15:02:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufklärungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Gegner]]></category>
		<category><![CDATA[Mandant]]></category>
		<category><![CDATA[Mandat]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof erstmals die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt verpflichtet ist, vor Abschluss des Anwaltsvertrages auf Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum Gegner seines Auftraggebers hinzuweisen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anwalt hatte die jetzige Klägerin außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten und dafür ein Stundenhonorar von 500 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem heute veröffentlichten Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof erstmals die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt verpflichtet ist, vor Abschluss des Anwaltsvertrages auf Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gegner/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegner">Gegner</a> seines Auftraggebers hinzuweisen.</p>
<p><span id="more-106"></span></p>
<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anwalt hatte die jetzige Klägerin außergerichtlich gegen eine Großbank vertreten und dafür ein Stundenhonorar von 500 € netto verlangt und erhalten. Als die Klägerin ihn beauftragte, gegen die Bank zu klagen, schrieb ihr der Anwalt, er könne dies nicht, weil sein Sozius die Bank regelmäßig vor Gericht vertrete und er &#8220;den stärksten Umsatzbringer&#8221; nicht &#8220;vergraulen&#8221; wolle. Die Klägerin, die bereits Honorar in Höhe von 22.003,50 € gezahlt hatte, kündigte das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/mandat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mandat">Mandat</a> sofort und verlangte <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a>.Das Oberlandesgericht hat wie zuvor das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Anwalt die Bank nicht gegen die Klägerin vertreten, also keinen Parteiverrat begangen habe. Dieses Urteil hatte keinen Bestand. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/rechtsanwalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsanwalt">Rechtsanwalt</a> voraus. Umstände, welche Zweifel an der Unabhängigkeit des Anwalts begründen können, hat dieser offen zu legen. Häufige Mandatsbeziehungen zum <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gegner/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegner">Gegner</a> sind offenbarungspflichtig, weil sie zu besonderer Identifikation mit dessen Angelegenheiten und zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führen können. Ist der Anwalt aus Rücksicht auf den <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gegner/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegner">Gegner</a> von vornherein nicht bereit, einen Rechtsstreit zu führen, hat er erst recht darauf hinzuweisen, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er diesen oder doch einen anderen Anwalt beauftragen will. Unterlässt der Anwalt die gebotenen Hinweise, kann er zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet sein. &#8211; Weil der wirkliche Grund der Weigerung, für die Klägerin gerichtlich tätig zu werden, sowie die Schadenshöhe streitig waren, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Urteil vom 8. November 2007 &#8211; IX ZR 5/06</p>
<p>Vorinstanzen: Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.1.2005 &#8211; 15 O 433/03; Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 16.12.2005 &#8211; 8 U 229/05</p>
<p>Leitsätze:</p>
<p>1. Wird eine Anwaltssozietät häufig von dem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gegner/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegner">Gegner</a> der Partei, die ihr ein neues <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/mandat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mandat">Mandat</a> anträgt, beauftragt, so muss sie auch dann auf diesen Umstand hinweisen, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den vom <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gegner/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegner">Gegner</a> erteilten Aufträgen nicht besteht.</p>
<p>2. Ist der Anwalt von Anfang an nicht bereit, den Mandanten auch gerichtlich gegenüber dem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gegner/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegner">Gegner</a> zu vertreten, so hat er dies ungefragt zu offenbaren.</p>
<p>3. Steht fest, dass der Anwalt seine vorvertragliche <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/aufklarungspflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Aufklärungspflicht">Aufklärungspflicht</a> über Mandatsbeziehungen seiner Sozietät zum <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gegner/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gegner">Gegner</a> der Partei oder über Grenzen seiner Vertretungsbereitschaft verletzt hat, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/mandat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mandat">Mandat</a> nicht erteilt worden wäre, wenn der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/mandant/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mandant">Mandant</a> das Auftragsverhältnis alsbald nach entsprechender Kenntnis beendet.</p>
<p>PM des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bgh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BGH">BGH</a>, Nr. 26/2008</p>
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