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	<title>Juristen-Blog.de &#187; Reform</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Ihr Recht &#124; Blog</description>
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		<title>BMJ: Verbesserte Rechte für Untersuchungsgefangene</title>
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		<pubDate>Fri, 14 Nov 2008 16:32:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Straftat]]></category>

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		<description><![CDATA[BMJ, PM &#8211; Berlin, 3. November 2008 &#8211; Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene soll verbessert werden. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, den das Bundeskabinett am kommenden Mittwoch verabschieden soll. &#8220;Untersuchungshaft ist mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden. Wenn U-Haft angeordnet wird, geht es oft nicht nur um die Freiheitsentziehung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BMJ, PM  &#8211; Berlin, 3. November 2008 &#8211; Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene soll verbessert werden. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, den das Bundeskabinett am kommenden Mittwoch verabschieden soll.</p>
<blockquote><p>&#8220;Untersuchungshaft ist mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden. Wenn U-Haft angeordnet wird, geht es oft nicht nur um die Freiheitsentziehung selbst, sondern auch um begleitende Maßnahmen wie Postkontrolle oder Besuchsbeschränkungen. All diese Eingriffe müssen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und das Freiheitsrecht des Beschuldigten sorgfältig abgewogen werden. Dazu bedarf es transparenter und klarer gesetzlicher Regelungen sowohl für die Anordnung solcher Maßnahmen als auch für den Rechtsschutz gegen sie. Beides wollen wir mit dieser Novelle verbessern. Gestärkt werden sollen die Rechte Inhaftierter zudem durch die Festschreibung, dass ein Festgenommener schriftlich über seine Rechte zu belehren ist &#8211; und das unverzüglich, nicht wie bisher erst bei Beginn der Vernehmung. Ich freue mich, dass die Bundesländer heute parallel einen Gesetzentwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz vorgestellt haben. Er enthält Bestimmungen für den Bereich der Untersuchungshaft, der durch die Föderalismusreform auf die Länder übertragen wurde. Bund und Länder werden damit das Recht der Untersuchungshaft künftig gesetzlich neu regeln &#8211; jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, aber umfassend und lückenlos&#8221;, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.</p></blockquote>
<p>Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das &#8220;Wie&#8221; zu, also für den Vollzug von U-Haft. Dazu gehören etwa Vorschriften über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das &#8220;Ob&#8221; der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten).</p>
<p><span id="more-491"></span></p>
<p>Bislang werden beide Bereiche in der Strafprozessordnung (StPO) und der sie konkretisierenden Untersuchungshaftvollzugsordnung &#8211; einer Verwaltungsanordnung der Länder &#8211; einheitlich geregelt. Die verfassungsrechtlich veränderte Kompetenzlage macht eine rechtsstaatlich klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Auf Länderebene haben insgesamt zwölf Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich einen Entwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz erarbeitet, der heute von der Berliner Justizsenatorin und der thüringischen Justizministerin vorgestellt wurde. Es soll die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung ersetzen. Der Bund muss nun seinerseits die Materien in der StPO regeln, die in der Bundeskompetenz verblieben sind. Zugleich soll die Novelle dazu dienen, Rechte der Betroffenen zu verbessern.</p>
<p>Im Einzelnen:<br />
Die Strafprozessordnung regelt nach geltendem Recht vor allem die Anordnungsvoraussetzungen einer Untersuchungshaft und Maßnahmen, die nötig sind, um Verdunkelungs-, Flucht- und Wiederholungsgefahr abzuwenden.</p>
<p>Beschränkungen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, werden bisher durch die Untersuchungshaftvollzugsanordnung konkretisiert. Da diese nach Erlass der Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder künftig wegfallen wird, müssen die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen angeordnet werden können, künftig vollständig und rechtsstaatlich transparent in der Strafprozessordnung geregelt werden. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen solche Beschränkungen.</p>
<ul>
<li>Beschränkende Anordnungen nach der StPO nur im Einzelfall</li>
</ul>
<p>Zu den Beschränkungen, die Untersuchungsgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte (Besuche, Telekommunikation und Briefverkehr) und die Trennung von anderen Gefangenen, die an derselben Tat beteiligt waren. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem Gesetzentwurf von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des konkreten Falls sieht der Gesetzentwurf anders als die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung dagegen nicht vor. Damit wird der Unschuldsvermutung, nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, Rechnung getragen.</p>
<ul>
<li> Richtervorbehalt und Rechtsmittel</li>
</ul>
<p>Die im Einzelfall gebotenen Beschränkungen müssen grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt). Das Gericht kann die Ausführung jedoch widerruflich auf die das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe &#8211; je nach den Erfordernissen des Einzelfalls &#8211; auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen kann. Mit der Novelle wird zugleich ausdrücklich klargestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen.</p>
<p>Im Zuge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Art und Weise (das &#8220;Wie&#8221;) des Vollzugs der Untersuchungshaft an die Länder werden diese in ihren Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten zu gewährleisten. Der Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist aber Teil des gerichtlichen Verfahrens, das weiterhin in der Zuständigkeit des Bundes liegt. Der Gesetzentwurf enthält daher auch Regelungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzuganstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z. B. Benutzung von Fernsehgeräten oder Disziplinarmaßnahmen).</p>
<ul>
<li> Erweiterte Belehrungspflicht</li>
</ul>
<p>Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sollen festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber belehrt werden, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger und einem Arzt sowie das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden.</p>
<ul>
<li> Präzisierung des Akteneinsichtsrechts</li>
</ul>
<p>Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Bislang konnte die Staatsanwaltschaft das Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Rechts auf eine angemessene Verteidigung gegen die Freiheitsentziehung geführt. Künftig soll ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Mit dieser Änderung wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>Zypries: Insolvenzrechtsänderung sichert sanierungsfähige Unternehmen</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Oct 2008 12:33:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Überschuldung]]></category>

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		<description><![CDATA[BMJ, PM, Berlin, 13. Oktober 2008 -  Das Bundeskabinett hat heute im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird. &#8220;Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BMJ, PM, Berlin, 13. Oktober 2008 -  Das Bundeskabinett hat heute im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen, mit der der Überschuldungsbegriff angepasst wird.</p>
<blockquote><p>&#8220;Die gegenwärtige Finanzkrise hat zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen&#8221;, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. &#8220;Selbstverständlich profitieren von dieser Neuregelung nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen, sie kommt also auch insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen aus anderen Branchen zugute. Damit helfen wir auch einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat. Nach geltendem Recht müsste er binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt &#8220;, unterstrich Zypries.</p></blockquote>
<p><span id="more-436"></span></p>
<p>Die vorgeschlagene Änderung nützt etwa auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt hat, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichnet. Auch ein Exporteur kann davon profitieren, dem es gelungen ist, einen völlig neuen Markt zu erschließen. In all diesen Beispielsfällen mag zwar gegenwärtig eine bilanzielle Überschuldung vorliegen, gleichwohl ist bei ihnen die Prognose gerechtfertigt, dass sie sowohl im laufenden als auch im kommenden Geschäftsjahr ihre Verbindlichkeiten bedienen können.</p>
<p>Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung soll deshalb so angepasst werden, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt. Mit dieser Regelung wird gerade in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/sanierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanierung">Sanierung</a> geebnet. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds wirksam flankiert, die auch systembedingt notleidenden Unternehmen mit einer klaren Restrukturierungsperspektive den Zugang zu diesem Fonds ermöglichen.</p>
<p>Begriff der Überschuldung: Nach der geplanten Neufassung der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>BGH zum Unterhaltsbedarf und Rang der Ansprüche nach Unterhaltsrechtsreform</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Aug 2008 00:33:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ehegatte]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 XII ZR 177/06 &#8211; BGH PM Nr. 150/2008 &#8211; Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist<br />
BGH, Urteil vom 30. Juli 2008  XII ZR 177/06 &#8211; BGH PM Nr. 150/2008 &#8211; Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.</p>
<p><span id="more-205"></span><br />
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> hervorgegangen sind. Nach Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und eigene Einkünfte von rd. 1175 € zur Verfügung hatte, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen. Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrt den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 1. Dezember 2003 geborene Tochter seitdem zu unterhalten.<br />
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau teilweise herabgesetzt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p><strong><span style="color: #888888;"> 1. Zur Bedarfsbemessung:</span></strong><br />
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist der Bundesgerichtshof von seiner neueren Rechtsprechung ausgegangen, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 6. Februar 2008 &#8211; XII ZR 14/06 &#8211; FamRZ 2008, 968). Eine Grenze für diese Berücksichtigung ergibt sich erst in Fällen unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, was weder beim Hinzutreten später geborener <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> noch bei Heirat einer neuen Ehefrau der Fall ist.</p>
<p>Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein Unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Halbteilungsgrundsatz kann aber nicht entnommen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben muss. Diesem Grundsatz ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muss, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Fall zugleich zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs musste der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau musste deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren &#8211; weil nach der Grundtabelle zu versteuernden &#8211; Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.</p>
<p><strong> 2. Zum Rang der Unterhaltsansprüche:</strong><br />
Das Oberlandesgericht hatte die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen. Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft gerügt. Der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten war nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt. Nach der Intention des Gesetzes musste sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand. Bei diesem Vorrang der geschiedenen Ehefrau, den auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hatte, hat es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 zu verbleiben, so dass die Beklagte der neuen Ehefrau des Klägers vorging.</p>
<p>Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> sind im zweiten Rang stets die Ansprüche <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.</p>
<p><strong><span style="color: #888888;">Vorinstanzen</span></strong>: Amtsgericht Lingen (Ems) &#8211; Urteil vom 21.06.2006 &#8211; 19 F 133/06 UE<br />
OLG Oldenburg &#8211; Urteil vom 26.09.2006 &#8211; 12 UF 74/06<br />
- BGH PM Nr. 150/2008 -</p>
<h4>BGH, PM Nr.146/2008 &#8211; Terminhinweis zum Verhandlungstermin: 30. Juli 2008, Az. XII ZR 177/06</h4>
<p>Der XII. Zivilsenat hat am 30. Juli 2008 über weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreformgesetz zu entscheiden. Für Fälle, in denen neben einem geschiedenen Ehegatten auch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, ist sowohl die Bemessung des jeweiligen Unterhaltsbedarfs, als auch der Rang des geschiedenen und des neuen Ehegatten im Falle einer Leistungsunfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten klärungsbedürftig.<br />
Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> hervorgegangen sind. Nach Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und zuletzt rd. 1075 € verdiente, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen.</p>
<p>Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrt nunmehr den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 1. Dezember 2003 in Polen geborene gemeinsame Tochter S. seitdem zu unterhalten.<br />
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben; es ist schon für das frühere Unterhaltsrecht von einem &#8211; nach seiner Auffassung verfassungsrechtlich gebotenen &#8211; Gleichrang der Unterhaltsansprüche beider Ehegatten ausgegangen und hat die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten auf zuletzt 200 € monatlich herabgesetzt. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.800 € überzahlten Unterhalt zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die  vom Oberlandesgericht zugelassene  Revision der Beklagten.<br />
Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten richtet sich nach § 1578 Abs. 1 BGB, der folgende Regelung enthält:<br />
Der Bundesgerichtshof wird zunächst klären müssen, welche Bedeutung der Halbteilungsgrundsatz für die Aufteilung der erzielten Einkünfte auf die beiden Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltspflichtigen erlangt, wenn sowohl die geschiedene als auch die neue Ehefrau ihren Unterhaltsbedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen herleiten. Dabei wird er auch zu der in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagenen Drittelteilung des vorhandenen Gesamteinkommens Stellung nehmen müssen.</p>
<p>Weiter wird der Bundesgerichtshof für den Fall einer nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen den Rang der Ansprüche nach altem und neuem Recht klären müssen. Klärungsbedürftig ist dabei vor allem der Begriff der &#8220;langen Dauer&#8221; einer Ehe nach der Neuregelung in § 1609 Nr. 2 BGB.<br />
Vorinstanzen: AG Lingen &#8211; 19 F 133/06 &#8211; Urteil vom 21. Juni 2006<br />
OLG Oldenburg &#8211; 12 UF 74/06 &#8211; Urteil vom 26. September 2006 &#8211; FamRZ 2006, 1842</p>
<h4>Rechtsgrundlagen</h4>
<p><strong> 1578 BGB Maß des Unterhalts</strong><br />
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen&#8230;<br />
Der Rang eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegenüber einem neuen Ehegatten war nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Recht wie folgt geregelt:</p>
<p><strong>1582 BGB Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger</strong><br />
(1) Bei Ermittlung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten geht im Falle des § 1581 der geschiedene Ehegatte einem neuen Ehegatten vor, wenn dieser nicht bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 unterhaltsberechtigt wäre. Hätte der neue Ehegatte nach diesen Vorschriften einen Unterhaltsanspruch, geht ihm der geschiedene Ehegatte gleichwohl vor, wenn er nach § 1570 oder nach § 1576 unterhaltsberechtigt ist oder die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Der Ehedauer steht die Zeit gleich, in der ein Ehegatte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 unterhaltsberechtigt war.<br />
(2) &#8230;<br />
Während § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert geblieben ist, hat das Unterhaltsrechtsreformgesetz für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 die folgende neue Rangfolge eingeführt:</p>
<p><strong>1609 BGB Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter</strong><br />
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:<br />
1.minderjährige unverheiratete <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> und <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,<br />
2.Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,<br />
3.Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,<br />
4.<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>, die nicht unter Nummer 1 fallen,<br />
5.Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,<br />
6.Eltern,<br />
7.weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.</p>
<p>(Bearbeitung RA Siegfried Exner, Kiel)</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>Mehr Rechte für Kinder: Das neue Verfahren in Familiensachen</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jul 2008 08:04:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[PM www.bmj.de, Berlin, 27. Juni 2008: Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Deutsche Bundestag heute das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen. &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>PM <a href="http://www.bmj.de" target="_blank"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;">www.bmj.de</span></a>, Berlin, 27. Juni 2008: Das gerichtliche <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat der Deutsche Bundestag heute das Gesetz über das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beschlossen. Der Bundesrat wird sich am 19. September 2008 abschließend mit der Reform befassen. &#8211; Das gerichtliche <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. „Ein familiengerichtliches <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> ist wie kein anderes Gerichtsverfahren von Gefühlen geprägt. Mit unserer Reform wollen wir die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen&#8221;, erklärte Zypries.</p>
<p><span id="more-189"></span></p>
<p>Gerade in Kindschaftssachen &#8211; etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/umgangsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umgangsrecht">Umgangsrecht</a> &#8211; werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> geklärt. <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. „Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a>&#8221;, sagte Zypries.</p>
<p><strong>Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens </strong>enthält folgende Kernpunkte:</p>
<p><strong><em>Neuerungen im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> in Kindschaftssachen</em></strong> (z. B. <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> über Sorge- und <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/umgangsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umgangsrecht">Umgangsrecht</a>, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft):</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/umgangsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umgangsrecht">Umgangsrecht</a>, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> soll verkürzt werden.</li>
<li> Die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> sollen zeitnah verhandelt werden. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen Beteiligten erörtern. Dabei hat es die Eltern getrennt anzuhören, wenn dies zum Schutz eines Elternteils notwendig ist.</li>
</ul>
<p>Diese wichtigen Neuerungen werden bereits in Kürze in Kraft treten, da sie in das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eingestellt wurden.</p>
<p>Weitere wichtige Reformschritte in <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> mit Kindesbezug sind:</p>
<ul class="unIndentedList">
<li> Das Gericht soll den Versuch einer <strong>einvernehmlichen Lösung </strong>des Konflikts unternehmen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Einvernehmliche Lösungen der Eltern müssen vom Gericht gebilligt werden. Gelingt eine Einigung nicht, muss das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken. Über das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/umgangsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umgangsrecht">Umgangsrecht</a> soll das Gericht in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrechterhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt.</li>
<li> Die <strong>Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes </strong>werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung &#8211; etwa durch Gespräche mit den Eltern &#8211; beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.</li>
<li> Die <strong>Beteiligung von Pflegepersonen </strong>am <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> wird erweitert. Pflegepersonen -z.B. Pflegeeltern &#8211; können künftig in allen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a>, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt. In solchen Fällen wissen Pflegeeltern häufig besser über das Kind Bescheid als die Eltern.</li>
<li> Die <strong>Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen </strong>wird effektiver. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen. Diese können &#8211; anders als Zwangsmittel &#8211; auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden.</li>
</ul>
<p style="padding-left: 60px;"><strong>Beispiel</strong>: Entgegen vorheriger Vereinbarung lässt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau. Diesen Betrag muss sie zahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten. Anders das bislang geltende Zwangsgeld: Dieses kann nur verhängt werden, solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich durchsetzen lässt &#8211; also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte.</p>
<ul class="unIndentedList">
<li>Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.</li>
</ul>
<p style="padding-left: 60px;"><strong>Beispiel</strong>: Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, dass der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und später zurückbringt.</p>
<p>Diese Reformschritte werden am 1. September 2009 in Kraft treten.</p>
<p><strong><em>Neuerungen in anderen familiengerichtlichen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a>:</em></strong></p>
<ul class="unIndentedList">
<li>In Scheidungssachen muss der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> zu klären.</li>
<li>In Unterhaltssachen wird die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert.</li>
<li>Mit dem Großen Familiengericht soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.</li>
</ul>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit</strong></p>
<p>Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.</p>
<p>Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.</p>
<p>Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen.</p>
<p>Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<pubDate>Wed, 09 Jul 2008 16:06:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>PM 08.07.2008 &#8211; Europaparlament entscheidet über Telekommunikations-Gesetze: Auch das Abschalten der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Verbindung nicht ausgeschlossen &#8211; Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt vor den EU-Plänen einer weiteren Ausweitung der Kontrolle im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>. Wenn es nach dem Willen der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/musikindustrie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Musikindustrie">Musikindustrie</a> und einiger EU-Abgeordneter geht, sollen künftig Internetserviceprovider ihre Kunden überwachen und beim wiederholten Herunterladen illegaler Inhalte die Internetverbindung kappen können.</p>
<p><span id="more-191"></span></p>
<p>&#8220;Die Ideen zur zwangsweisen Abschaltung des Internetzugangs sind völlig unverhältnismäßig und inakzeptabel&#8221;, sagt Vorstand Gerd Billen und ergänzt mit Blick auf die jüngste Abhöraffäre der Telekom: &#8220;Wenn die EU-Pläne umgesetzt werden, ist morgen Gesetz, was gestern noch ein Skandal war.&#8221; Mit solchen Überwachungsmaßnahmen würde sich die Europäische Union von der Netzneutralität verabschieden und ein <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Überwachungsregime etablieren.</p>
<p>Nach ersten Berichten über die gestrigen Abstimmungsergebnisse in den beiden federführenden Ausschüssen des Europaparlaments fand die verdachtsunabhängige <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>überwachung keine Mehrheit. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert nun ein klares Bekenntnis des Parlaments gegen das französische Modell, das ein Abschalten der Internetverbindung nach wiederholter Zuwiderhandlung gegen das Urheberrecht vorsieht. &#8220;Auch wenn uns das Votum der Ausschüsse zuversichtlich stimmt: Die Kuh ist noch nicht vom Eis&#8221;, kommentiert Billen. Wenn sich am Ende ein Überwachungsregime durchsetzen würde, sei das Vorhaben der Kommission zur Verbesserung des Verbraucherschutzes ad absurdum geführt. Die entscheidende Parlamentssitzung wird für den 2. September 2008 erwartet.</p>
<p>Eigentlich ging es der EU-Kommission bei ihrer Gesetzesinitiative primär um eine Verbesserung des Verbraucherschutzes in der Telekommunikation. Doch dann kamen aus den Reihen des Europäischen Parlaments zahlreiche Änderungsanträge zur Verschärfung der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>überwachung. Wenn diese Realität würden, müssten die Internetserviceprovider ihre Kunden ständig kontrollieren, um beim Abruf illegaler Inhalte einschneidende Sanktionsmaßnahmen bis zum Abschalten der Internetverbindung zu ergreifen. &#8220;Damit wären die Internetserviceprovider nicht mehr nur neutrale Übermittler von Internetinhalten, sondern würden unfreiwillig zu Hilfspolizisten der Medienindustrie degradiert&#8221;, so Billen.</p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/musikindustrie/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Musikindustrie">Musikindustrie</a> soll sich an die eigene Nase packen statt Sanktionen zu fordern.</p>
<p>Eine allgemeine <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>überwachungspflicht bezeichnet der Verbraucherzentrale Bundesverband als massiven Eingriff in die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/informationsfreiheit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Informationsfreiheit">Informationsfreiheit</a> und unverhältnismäßige Reaktion auf Urheberrechtsverletzungen im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>. &#8220;Anstelle immer schärferer Kontroll- und Sanktionsforderungen sollte die Medienindustrie endlich dazu übergehen, nutzerfreundlichere Kopierschutzsysteme zu entwickeln&#8221;, sagt Gerd Billen. Denn viele, die in der Vergangenheit digitale Inhalte legal erworben hatten, wurden häufig enttäuscht: Trotz der gesetzlich erlaubten Privatkopie verhindern Kopierschutzmaßnahmen nicht selten die Nutzung ganzer Datenträger (CD, DVD). Der Verbraucherzentrale Bundesverband streitet seit Jahren für ein Recht auf Privatkopie und für ein anwenderfreundliches digitales Rechtemanagement (DRM).</p>
<p>gefunden von -se-</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>BMJ: Bundestag verabschiedet Gesetz zum besseren Schutz von Kindern</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jun 2008 07:14:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesmisshandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>

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		<description><![CDATA[BMJ, Pressemitteilung &#8211; Berlin, 24. April 2008 &#8211; Der Deutsche Bundestag hat heute das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls&#8221; beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. „In den vergangenen Monaten haben wir vermehrt von Fällen erfahren, in denen Kinder von ihren eigenen Eltern vernachlässigt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BMJ, Pressemitteilung &#8211; Berlin, 24. April 2008 &#8211; Der Deutsche Bundestag hat heute das „Gesetz zur   Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei   Gefährdung des Kindeswohls&#8221; beschlossen. Damit sollen   Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter   oder misshandelter <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> frühzeitiger eingreifen   können.   „In den vergangenen Monaten haben wir vermehrt von   Fällen erfahren, in denen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> von ihren eigenen Eltern   vernachlässigt und misshandelt wurden und dadurch gewaltsam   zu Tode gekommen sind. Diese tragischen Fälle haben   erhebliche Defizite beim Schutz besonders gefährdeter <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>   aufgezeigt. Das verbessern wir mit dem heute verabschiedeten   Gesetz&#8221;, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte   Zypries.</p>
<p><span id="more-144"></span></p>
<p>Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen   einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den   Familiengerichten und der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>- und Jugendhilfe   angehörten. Aus dem Abschlussbericht dieser Experten ergibt   sich, dass Familiengerichte bei Kindeswohlgefährdungen   häufig viel zu spät angerufen werden &#8211; so   spät, dass die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die   Sorge entziehen können. Wird das Familiengericht dagegen   frühzeitig angerufen, kann den Familien durch andere   Maßnahmen geholfen werden, damit <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> nicht von ihren   Eltern getrennt werden müssen.</p>
<p>„Effektiver Kindesschutz muss früh ansetzen. Ziel des   neuen Gesetzes ist es deshalb, dass die Familiengerichte   rechtzeitig eingreifen und nicht erst, wenn das Kind   sprichwörtlich bereits &#8216;in den Brunnen gefallen   ist&#8217;,&#8221; betonte Zypries. Das heute verabschiedete   Gesetz erlaubt es den Familiengerichten, frühzeitiger und   stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese   öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung   ihrer Elternkompetenz erforderlich sind.</p>
<p>Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende   Änderungen:</p>
<ul>
<li>     <strong>Abbau von „Tatbestandshürden&#8221; für     die Anrufung der Familiengerichte</strong><br />
Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die     elterliche Sorge nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein     Fehlverhalten &#8211; nämlich durch missbräuchliche     Ausübung der elterlichen Sorge, durch     Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes     Versagen &#8211; das Wohl ihres Kindes gefährden und nicht     gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§     1666 Abs. 1 BGB). Ein solches Fehlverhalten der Eltern &#8211;     „sog. Erziehungsversagen&#8221; &#8211; ist jedoch in der     Praxis häufig schwer nachzuweisen.Künftig kann das Familiengericht tätig werden, wenn     das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern diese     Gefahr nicht abwenden wollen oder können. Ein darüber     hinausgehendes Erziehungsversagen muss nicht mehr nachgewiesen     werden. Die Vorschrift soll damit auf die maßgeblichen     Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des Kindes     beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es dagegen     nicht, die Eingriffsschwelle der Gefährdung des     Kindeswohls zu senken und damit die Grenze zwischen staatlichem     Wächteramt und Elternrecht zu verschieben.</li>
</ul>
<blockquote>
<blockquote><p>       <strong>Beispiel:<br />
</strong>Fällt ein Kind durch       erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht       eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen       erzieherischen Einfluss mehr auf ihr Kind, so kann das       Merkmal des „elterlichen Erziehungsversagens&#8221; und       der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem       Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer       festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die       vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle       Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist       für den familiengerichtlichen Eingriff allein       entscheidend, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt,       die die Eltern nicht abwenden können oder wollen.</p></blockquote>
</blockquote>
<ul>
<li>     <strong>Konkretisierung der möglichen     Rechtsfolgen</strong><br />
In <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das     Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur     Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1     BGB). Diese offene Formulierung bietet den Familiengerichten     vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Leider werden     die bestehenden Möglichkeiten bislang nicht in     ausreichendem Umfang genutzt.Aus diesem Grund führt das neue Gesetz in § 1666 Abs.     3 BGB einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die     vielfältigen Handlungsmöglichkeiten des     Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird     klargestellt, dass das Familiengericht auch Maßnahmen     unterhalb eines Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese     Weise können die Jugendämter ermutigt werden, die     Familiengerichte frühzeitiger anzurufen. Das Gericht kann     die Eltern dann zum Beispiel verpflichten, Leistungen der     <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>- und Jugendhilfe &#8211; wie etwa eine     Erziehungsberatung oder ein Antigewalttraining &#8211; in     Anspruch zu nehmen. Es kann die Eltern aber auch konkret     anweisen, für ihr Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch     zu nehmen oder für den regelmäßigen Schulbesuch     des Kindes zu sorgen.</li>
</ul>
<ul>
<li>     <strong>Erörterung der     Kindeswohlgefährdung</strong><br />
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des     familiengerichtlichen Kindesschutzverfahrens die     „Erörterung der Kindeswohlgefährdung&#8221;     ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den     Eltern, dem Jugendamt und ggf. auch mit dem Kind mündlich     erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls     abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt     dem Gericht ein wirksames Instrumentarium an die Hand, um die     Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe     der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der     Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, dass sie     notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und sie auf die     andernfalls eintretenden Konsequenzen (z. B. den Entzug des     Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar     schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in     der Praxis wenig genutzt.</li>
</ul>
<ul>
<li>     <strong>Gerichtliche Überprüfungspflicht nach Absehen     von Maßnahmen<br />
</strong>Bislang ist das     Familiengericht, das in einem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> wegen     Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht     verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu     überprüfen. Nach der vorgesehenen gesetzlichen     Änderung soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand     überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert     richtig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass das     Gericht erneut tätig wird, wenn sich die     Kindeswohlsituation nicht verbessert oder sich sogar     verschlechtert.</li>
</ul>
<blockquote>
<blockquote><p>       <strong>Beispiel:<br />
</strong>Machen die Eltern vor Gericht       die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren und hält       das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht       nach noch geltender Rechtslage das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> beenden.       Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die       Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das       Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch die       Einführung der gerichtlichen       Überprüfungspflicht wird im Interesse des Kindes       gewährleistet, dass sich das Gericht noch einmal mit dem       Fall befasst.</p></blockquote>
</blockquote>
<ul>
<li>     <strong>Schnellere Gerichtsverfahren</strong><br />
Das heute beschlossene Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang-     und Beschleunigungsgebot für <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> wegen     Gefährdung des Kindeswohls und für <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a>, die den     Aufenthalt des Kindes, das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/umgangsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umgangsrecht">Umgangsrecht</a> oder die Herausgabe des     Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der     FGG-Reform vorweggenommen. Gerade in <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> wegen     Gefährdung des Kindeswohls ist eine zügige     Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich.     Das Gericht muss binnen eines Monats einen ersten     Erörterungstermin ansetzen. Zudem muss das Gericht in     <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> wegen Gefährdung des Kindeswohls     unverzüglich nach Verfahrenseinleitung Eilmaßnahmen     prüfen.</li>
</ul>
<p><strong>Besserer Schutz auch im Vorfeld des gerichtlichen   Verfahrens</strong></p>
<p>Bundesjustizministerin Zypries setzt sich über das heute   verabschiedete Gesetz hinaus dafür ein, <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a> schon im   Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens besser zu schützen. Auf   diese Weise sollen Kindeswohlgefährdungen möglichst   frühzeitig erkannt werden.</p>
<blockquote><p>   „Der Schutzauftrag des Jugendamts bei einer   Kindeswohlgefährdung sollte an einzelnen Stellen   konkretisiert werden. Außerdem unterstütze ich das von   einigen Ländern bereits eingeführte verbindliche   Einladungswesen für   Früherkennungsuntersuchungen&#8221;, erklärte Zypries.</p></blockquote>
<p>Der mit dem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz von   2005 gesetzlich verankerte Schutzauftrag des Jugendamts bei   Kindeswohlgefährdung (§ 8a Achtes Buch Sozialgesetzbuch   &#8211; SGB VIII) hat die Aufgaben der Jugendämter   konkretisiert. Allerdings weisen die tragischen Einzelfälle   von Kindesvernachlässigung und Kindesmisshandlung darauf   hin, dass bei der Anwendung dieser Regelung noch Unsicherheiten   bestehen.</p>
<p>„Es muss klar sein, dass das Jugendamt bei Verdacht auf   Gefährdung des Kindeswohls auch die Pflicht hat, einen   Hausbesuch durchzuführen&#8221;, so Zypries. „Wenn   gewichtige Anzeichen für die Gefährdung eines Kindes   vorliegen, darf sich das Jugendamt nicht von den Eltern abwimmeln   lassen. Die tragischen Fälle, über die in der letzten   Zeit berichtet wurde, zeigen, dass sich das Jugendamt das   gefährdete Kind persönlich anschauen und sich einen   unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Umgebung des   Kindes verschaffen muss.&#8221;</p>
<p>Darüber hinaus sollte das Jugendamt prüfen, ob eine   Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn Eltern trotz   Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung   für ihr Kind teilnehmen. Diese Untersuchungen &#8211; auch   bekannt als U1 bis U9 &#8211; sind ein seit 1971 erfolgreich   eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten,   die die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes   gefährden. Sie können außerdem helfen, schwere   Formen der Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung   aufzudecken. Die ganz überwiegende Mehrheit der Eltern   kümmert sich verantwortungsvoll und gut um ihre <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/kinder/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kinder">Kinder</a>.   Nehmen Eltern nicht an einer Früherkennungsuntersuchung   teil, kann dies viele verschiedene Gründe haben. Daraus   allein ergibt sich noch kein konkreter Hinweis auf eine   Gefährdung des Kindeswohls. Kommen jedoch weitere   Umstände hinzu, die für eine Vernachlässigung oder   Misshandlung des Kindes sprechen, muss das Jugendamt dies   überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die   Familie dem Jugendamt bereits als Risikofamilie bekannt ist.</p>
<p>Das Bundesministerium der Justiz hat diese Ziele gemeinsam mit   dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und   Jugend in einem Regelungsvorschlag umgesetzt.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<pubDate>Sat, 24 May 2008 09:49:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Vertragsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[PM des BMJ, Berlin, 21. Mai 2008 &#8211; Das Bundeskabinett hat heute einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u.a. wird es eine „Schwarze Liste&#8221; von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>PM des BMJ, Berlin, 21. Mai 2008 &#8211; Das Bundeskabinett hat heute einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u.a. wird es eine „<strong>Schwarze Liste</strong>&#8221; von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/wettbewerbsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wettbewerbsrecht">Wettbewerbsrecht</a> aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde.</p>
<p><span id="more-153"></span></p>
<p>„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen&#8221;, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.</p>
<p>Zu den Regelungen im Einzelnen :</p>
<ul>
<li>Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste&#8221;). Diese „absoluten&#8221; Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.</li>
</ul>
<blockquote><p>    Beispiele unzulässiger Handlungen:</p></blockquote>
<ul>
<li>
<ul>
<li>Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),</li>
<li>ie unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),</li>
<li>die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),<br />
die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.</li>
</ul>
<blockquote>
<blockquote><p>    <strong>Beispiel</strong>: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.</p></blockquote>
</blockquote>
<ul>
<li>Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.</li>
</ul>
<blockquote>
<blockquote><p>    <strong>Beispiel</strong>: Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.</p></blockquote>
</blockquote>
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		<title>Bundestag befasst sich mit Reform im Insolvenzrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 25 Mar 2008 14:01:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinfachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Pressemitteilung BMJ, Berlin, 14. Februar 2008 Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform im Insolvenzrecht beraten. Der Entwurf sieht eine Vereinfachung des Insolvenzverfahrens für Verbraucher, eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen sowie eine Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren vor. „Die Ursachen von Überschuldung sind vielfältig. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung BMJ, Berlin, 14. Februar 2008   Der Deutsche Bundestag hat heute in 1. Lesung einen von   Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf   zur Reform im Insolvenzrecht beraten. Der Entwurf sieht eine   <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/vereinfachung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Vereinfachung">Vereinfachung</a> des Insolvenzverfahrens für Verbraucher, eine   Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen sowie   eine Stärkung der Gläubigerposition im   <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> vor.</p>
<p><span id="more-97"></span></p>
<p>„Die Ursachen von Überschuldung sind vielfältig.   Häufig sind es unvorhersehbare Schicksalsschläge im   beruflichen oder privaten Bereich, die zu erheblichen sozialen   und wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen. Mit der Reform   bieten wir dem ehrlichen Schuldner eine echte Chance, sich selbst   aus der Schuldenfalle zu befreien. Wir berücksichtigen in   besonderem Maße die Belange der Verbraucher, indem wir das   Entschuldungsverfahren vereinfachen und damit   unbürokratischer als bisher einen sozial gerechten Ausgleich   zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger   ermöglichen.</p>
<p>Der Gesetzentwurf stärkt außerdem die Interessen von   Lizenznehmern im Falle der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenz">Insolvenz</a> des Lizenzgebers. Wie in   anderen großen Exportstaaten werden Lizenzen auch bei uns   insolvenzfest sein, da künftig Lizenzveträge nicht mehr   dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterliegen. Dadurch   verbessern wir die internationale Wettbewerbsfähigkeit des   Wirtschaftsstandorts Deutschland und sichern Arbeitsplätze   im Interesse unserer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer &#8220;,   erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.</p>
<p><strong><u>A. Vereinfachtes   Verbraucherinsolvenzverfahren</u></strong></p>
<p><strong>I. Ausgangslage: Insolvenzordnung von 1999 &#8211;   redliche Schuldner erhalten eine Chance für einen   Neubeginn</strong></p>
<p>Seit 1999 gibt es die Möglichkeit der so genannten   Restschuldbefreiung. Von den im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> nicht   bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter   Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht,   so viel Geld wie möglich an die Gläubiger   zurückzuzahlen. Im Gegenzug darf während dieser Zeit   kein Gerichtsvollzieher den Besitz des Schuldners pfänden,   beispielsweise Geld oder teure Elektrogeräte. Der   Arbeitgeber des Schuldners hat den pfändbaren Teil des   Einkommens &#8211; bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind   das zur Zeit alle Beträge ab 990 Euro &#8211; an den   Treuhänder abzuführen. Der verteilt das eingegangene   Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Läuft das   <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> in dieser Weise korrekt ab, werden die verbliebenen   Schulden nach 6 Jahren gestrichen.</p>
<p><strong>II. Warum brauchen wir ein vereinfachtes   Entschuldungsverfahren?</strong></p>
<ul>
<li>Unser heutiges Verbraucherinsolvenzverfahren ist gut &#8211;   aber es ist zu kostenintensiv und zu bürokratisch in   Anbetracht der Tatsache, dass 80 % der Schuldner masselos sind,   also keine relevanten Einkünfte von ihnen zu erwarten sind.   Rechtspfleger und Insolvenzrichter beklagen den hohen   Verwaltungsaufwand, der die Entschuldung oft verzögert.</li>
<li>Die Bundesländer klagen zudem über die finanzielle   Belastung durch die Stundung der Verfahrenskosten, wie sie das   geltende Recht vorsieht. Pro Verbraucherinsolvenzverfahren   betragen die Kosten rund 2300 Euro. Diese soll eigentlich der   Schuldner tragen. Ist er jedoch mittellos, muss die Justizkasse   der Länder einspringen und das Geld im Wege der Stundung   vorstrecken.</li>
<li>Das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> dient dazu, vorhandenes Vermögen   des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung der   Gläubiger zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Ist   ein Schuldner nachweislich mittellos, verfehlt das   <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> aber seinen Zweck. In dieser Situation ist es   ausreichend, wenn eine sorgfältige Ermittlung der   Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt.</li>
<li>Das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> soll nicht nur einen Ausgleich zwischen den   Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten. Es   muss sozial gerecht sein und die allgemeinen Interessen des   Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen.</li>
</ul>
<p><strong>III. Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens   bei mittellosen Schuldnern</strong></p>
<p><strong>1. Gang des Verfahrens<br />
</strong> Nach geltendem   Recht ist eine Restschuldbefreiung nur während bzw. nach   Durchführung eines Insolvenzverfahrens möglich. Kann   der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht zahlen,   werden sie ihm bislang gestundet. Künftig soll bei   Mittellosigkeit des Schuldners ein Insolvenzverfahrens nicht mehr   stattfinden. Vielmehr kann das Insolvenzgericht einen Antrag auf   Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen und unmittelbar   in das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> der Restschuldbefreiung übergehen.</p>
<p>Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das   geltende <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> ein. Da keine die Verfahrenskosten   deckende Masse vorhanden ist, kann der Schuldner, sofern er nicht   unternehmerisch tätig ist, einen Eröffnungsantrag beim   Amtsgericht stellen. Dazu muss er eine Bescheinigung einer   geeigneten Person oder Stelle vorlegen, aus der sich ergibt, dass   eine Einigung mit den Gläubigern entweder ergebnislos   versucht oder &#8211; so im künftigen Recht &#8211; eine   solche offensichtlich aussichtslos war. Im Rahmen dieses   Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche   Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse   abfragt, gemeinsam mit der geeigneten Person oder Stelle   ausfüllen. „Geeignete Personen&#8221; für die   Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare oder   Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle&#8221; in Betracht   kommt, legt jedes Bundesland selbst fest. Staatliche   Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel (Adressen unter   <a href="http://www.bmj.de/cms/extern.php?md5id=755b04409438caeef97c3db73fdaf7bd&amp;lid=1296806&amp;pid=188&amp;cid=5000&amp;url=http%3A%2F%2Fwww.forum-schuldnerberatung.de" target="_blank">www.forum-schuldnerberatung.de</a>).</p>
<p>Hat der Schuldner einen Antrag auf Erteilung einer   Restschuldbefreiung gestellt und reicht sein Vermögen   voraussichtlich nicht aus, die Verfahrenskosten zu decken,   bestellt das Gericht regelmäßig einen vorläufigen   Treuhänder, mit dem der Schuldner die Formulare für das   Entschuldungsverfahren ausfüllt. Nach eingehender Belehrung   durch den vorläufigen Treuhänder hat der Schuldner an   Eides statt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner   Angaben zu versichern. Wird danach der Antrag auf Eröffnung   des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten   deckenden Masse abgelehnt, werden die Gläubiger im Wege der   öffentlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die   Versagung der Restschuldbefreiung beantragen können, sofern   ein Versagungsgrund vorliegt. Eine Versagung wäre etwa   gerechtfertigt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat   rechtskräftig verurteilt wurde oder ihm in den letzten 10   Jahren bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt wurde. Liegt   kein Versagungsgrund vor, so kündigt das Gericht die   6-jährige Wohlverhaltensperiode an. In dieser Zeit treffen   den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie in einem normalen   Restschuldbefreiungsverfahren. Er hat sich also insbesondere um   eine bestmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu   bemühen. Gleichzeitig wird der vorläufige   Treuhänder nun endgültig bestellt. An ihn muss der   Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten.   Nach Ablauf von 6 Jahren können die Gläubiger ihre   Forderungen nicht mehr gegen den Schuldner durchsetzen.</p>
<p><strong>2. Neues Vermögen des Schuldners<br />
</strong>   Kommt der Schuldner während dieser 6-jährigen   Wohlverhaltensperiode zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen   (z. B. neuer Arbeitsplatz, Erbschaft) gilt folgendes Prozedere:</p>
<ul>
<li>Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode   pfändbare Einkünfte, die an den Treuhänder   abgetreten wurden, so werden zunächst die Verfahrenskosten   bezahlt. Das weitere <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> bestimmt sich danach, ob die   eingegangenen Gelder ihrer Höhe nach eine Verteilung an die   Gläubiger rechtfertigen oder ob die Erstellung eines   Verteilungsverzeichnisses über ein Feststellungsverfahren   unverhältnismäßig wäre.</li>
<li>Ordnet das Gericht ein besonderes Feststellungsverfahren an   &#8211; etwa, wenn der Schuldner eine Erbschaft über 10.000   Euro gemacht hat &#8211; so werden die Gläubiger öffentlich   aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder anzumelden.   Die Feststellung der einzelnen Forderungen erfolgt dann wie in   einem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a>.</li>
</ul>
<p><strong>3. Kostenbeteiligung des Schuldners</strong><br />
Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die   Rechtswohltat einer umfassenden Schuldbefreiung erhalten will, in   einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu beteiligen.   Vorgesehen sind ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des   Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro   Monat während der Wohlverhaltensperiode. Damit sollen ein   Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den   Treuhänder abgedeckt werden.</p>
<p><strong>4. Vorteile dieses Verfahrens<br />
</strong>   Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und   gegenüber dem geltenden Recht, das eine Stundung der   Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte   Entschuldungsverfahren erhebliche Vorteile:</p>
<ul>
<li>Das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> ist in das geltende Recht eingebettet, ohne   dass ein zusätzliches Sonderverfahren vorgesehen werden   muss. Der Regelungsaufwand ist deshalb gering, das neue <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a>   schlank und unaufwändig.</li>
<li>Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich   gemacht, dass er nur über gewisse Eigenanstrengungen eine   Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum Nulltarif soll   es künftig nicht mehr geben.</li>
</ul>
<p>Dafür erhält der Schuldner</p>
<ul>
<li>den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen   während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase,</li>
<li>eine umfassende Entschuldung nach sechs Jahren.</li>
</ul>
<p>Zudem reduziert das vereinfachte Entschuldungsverfahren die   Verfahrenskosten von heute ca. 2300 Euro auf rund 750 Euro je   <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> bei Verbrauchern und von ca. 3900 Euro auf rund 1470   Euro bei gescheiterten Unternehmern und führt zu einer   voraussichtlichen Kosteneinsparung bei den Ländern in   Höhen von über 100 Mio Euro pro Jahr.</p>
<p><strong><u>B. Insolvenzfestigkeit von   Lizenzverträgen</u></strong></p>
<p><strong>Ausgangslage:</strong> Seit Inkrafttreten der   Insolvenzordnung unterliegen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/lizenzvertrage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lizenzverträge">Lizenzverträge</a> dem Wahlrecht   des Insolvenzverwalters. Lehnt der Insolvenzverwalter in   Ausübung dieses Wahlrechts die Erfüllung des Vertrages   ab, gestaltet sich das Vertragsverhältnis um und dem   Vertragspartner steht nur noch ein Anspruch auf Schadenersatz   wegen Nichterfüllung als einfache Insolvenzforderung zu. Er   wird damit auf eine in der Regel sehr geringe Quote verwiesen.</p>
<blockquote dir="ltr"><p>     <strong>Beispiel:</strong><br />
Ein kleines Unternehmen entwickelt ein neues <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/verfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verfahren">Verfahren</a> für     die Proteinsynthese und lässt sich dieses patentieren. Auf     der Grundlage dieses Patents räumt es einem gro- ßen     Unternehmen eine Lizenz zur Nutzung des Verfahrens ein, das im     Vertrauen auf den Vertrag ein neues Medikament zur Marktreife     bringt, was erhebliche finanzielle Aufwendungen erfordert. Der     Patentinhaber wird insolvent. Im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> macht der     Insolvenzverwalter zur Anreicherung der Insolvenzmasse von     seinem Recht Gebrauch, den Lizenzvertrag mit dem Unternehmen zu     beenden und die Lizenz zu einem erheblich höheren Preis an     ein Konkurrenzunternehmen zu vergeben. Folge ist, dass der     erste Lizenznehmer sein neues Medikament nicht weiter     vertreiben kann und ihm hierdurch ein Schaden entsteht, der im     Regelfall wegen der hohen Forschungs- und Entwicklungskosten     bis zur Marktreife eines Medikaments einen mehrfachen     Millionenbetrag ausmacht.</p></blockquote>
<p>Die Bundesregierung trägt den berechtigten Sorgen der   lizenznehmenden Unternehmen im Hinblick auf ihre   Wettbewerbsfähigkeit Rechnung und passt die Rechtslage in   Deutschland an die anderer Länder, wie USA und Japan, an.   Lizenzen sollen deshalb auch im deutschen Recht künftig   insolvenzfest ausgestaltet sein:</p>
<ul>
<li>Der Lizenzvertrag unterliegt künftig nicht dem Wahlrecht   des Verwalters; er behält im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> seine   Gültigkeit.</li>
<li>Die Masse hat nur die Nebenpflichten zu erfüllen, die   für eine Nutzung des geschützten Rechts   unumgänglich sind.</li>
<li>Bei einem krassen Missverhältnis zwischen der   vereinbarten und einer marktgerechten Vergütung kann der   Verwalter eine Anpassung verlangen.</li>
<li>In diesem Fall hat der Lizenznehmer ein Recht zur   außerordentlichen Kündigung.</li>
</ul>
<p>Mit dieser differenzierten Lösung wird dem zentralen   Interesse des Lizenznehmers Rechnung getragen, auch nach   Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein ungestörtes   Fortlaufen des Lizenzvertrages zu erreichen, ohne dadurch das   Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichst   hohen Quote zu vernachlässigen.</p>
<p><strong><u>C. Stärkung der Gläubigerposition im   <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a></u></strong></p>
<p>Schließlich enthält der heute vom Bundeskabinett   beschlossene Gesetzentwurf Regelungen, die die Position der   Gläubiger im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> stärkt.</p>
<p><strong>Ausgangslage:</strong> Die zunehmende Zahl von   Regelinsolvenzverfahren in den letzten Jahren führte zu   vermehrten Forderungsausfällen insbesondere der   Finanzämter und Sozialversicherungsträger. Gerade die   Situation öffentlich-rechtlicher Gläubiger ist im   <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a> vor allem dadurch gekennzeichnet, dass ihre   Forderungen fortlaufend Monat für Monat auch in der Krise   des Schuldners entstehen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass   Verluste nur dadurch vermieden werden können, dass über   das Vermögen des Schuldners ein <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/insolvenzverfahren/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Insolvenzverfahren">Insolvenzverfahren</a>   eröffnet wird. Voraussetzung hierfür ist die   möglichst frühzeitige Stellung des Insolvenzantrags   sowie die Eröffnung des Verfahrens.</p>
<p><strong>Wesentliche Leitlinien des Gesetzentwurfs:</strong> Die   im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen berücksichtigen   strikt den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung; d.h.   Sondervorschriften für den Fiskus und die Sozialkassen   werden nicht geschaffen.</p>
<p><strong>Folgende Änderungen sind vorgesehen:</strong></p>
<ul>
<li>In § 14 InsO wird eine Regelung geschaffen werden, die   wiederholte Anträge durch einen Gläubiger vermeidet.   Durch diese auf Sozialversicherungsträger zugeschnittene   Regelung wird sichergestellt, dass ein einmal gestellter   Insolvenzantrag nach Zahlung der Außenstände nicht &#8211;   wie bisher &#8211; für erledigt erklärt oder   zurückgenommen werden muss. Für Forderungen, die Kraft   öffentlichen Rechts immer wieder erneut entstehen,   behält der Antrag deshalb seine Wirksamkeit, auch wenn die   Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt   wurde.</li>
<li>Schaffung einer Vorschusspflicht für die   Verfahrenskosten für solche Personen, die &#8211; wie etwa   Geschäftsführer einer GmbH &#8211; zur Stellung des   Insolvenzantrags verpflichtet sind und diese Pflicht schuldhaft   verletzt haben. Die Zahlung des Vorschusses können sowohl   der vorläufige Insolvenzverwalter als auch die   Gläubiger verlangen (vgl. § 26 Abs. 4 InsO-E).</li>
<li>Klarstellung in § 55 Abs. 2 InsO, dass   Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen   Insolvenzverwalter im Wege einer von dem Insolvenzgericht   erteilten Einzelermächtigung begründet wurden,   einschließlich der hierdurch entstehenden Steuer, als   Masseverbindlichkeiten angesehen sind.</li>
<li>Einführung eines neuen Versagungsgrundes bei der   Restschuldbefreiung für Schuldner die Eigentums- oder   Vermögensdelikte begangen haben oder wegen   Steuerhinterziehung verurteilt wurden.</li>
<li>Versagung der Restschuldbefreiung für einen Schuldner,   der als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als   deren Gesellschafter den Antrag auf Eröffnung des   Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht oder nicht   rechtzeitig gestellt hat.</li>
</ul>
<p>Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Bei   zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann   mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden.</p>
<p>Den Regierungsentwurf finden Sie unter <a href="http://www.bmj.de/verbraucherinsolvenz" target="_blank">www.bmj.de/verbraucherinsolvenz</a> zum download.</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
<p>Mitgeteilt von -se-</p>
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