Artikel-Schlagworte: „Schleswig-Holstein“

Ungebremste Schuldenlust in Schleswig-Holstein

Der Bund will eine “Schuldenbremse” für die öffentlichen Haushalte. So steht es nun im (Neufassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 5 GG). Dies dürfte auf Verständnisstoßen und eine großzügoge Üebrgangsfrist gibt es auch: Die “Schuldenbremse” soll erst 2020 gelten. Dies reichte dem Landtag in Schleswig-Hostein nicht aus. Er erhob im Wege eines Bund-Länder-Streits beim Bundesverfassungsgericht. Dies hat die als unzulässig zurückgewiesen. Jetzt muss also doch gespart werden! Na ja, … ab 2020 eben.

: - gegen “Schuldenbremse” unzulässig

Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen die “Schuldenbremse” unzulässig (…*)

Der Schleswig-Holsteinische Landtag und der Landtagspräsident haben für das Land Schleswig Holstein einen Antrag im Bund-Länder-Streit gestellt, der sich gegen die Verankerung der sog. „Schuldenbremse“ im (Neufassung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 und 5 GG) richtet. Diese beinhaltet im Wesentlichen das grundsätzliche Verbot für Bund und Länder, ihre Haushalte durch Kreditaufnahmen auszugleichen und ist von den Ländern ab dem Jahr 2020 einzuhalten. Der Schleswig-Holsteinische Landtag und dessen Präsident sehen das Land hierdurch in seiner Verfassungsautonomie verletzt.

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LG Hamburg: Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (hier: Spedition)

LG , Urteil vom 09.01.2007, Az. 303 O 112/06 – Red. Leitsätze:

  1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266a StGB zu, soweit sie die Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit nicht an die Klägerin abgeführt hat.
  2. Der Schaden ist nicht durch die spätere Zahlung entfallen, da diese erfolgreich durch den Insolvenzverwalter der H M GmbH & Co.KG angefochten wurden.
  3. Ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin die geschuldeten Beträge errechnet hat, weil eine Darstellung der zunächst fälligen Beträge und der dann erfolgten Berechnung nicht erfolgt ist, ist eine entsprechende Prüfung durch das Gericht nicht möglich.

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Schleswig-Holsteinisches OVG: Bebauungsplan der Stadt Kappeln für Ferien- und Freizeitzentrum Port Olpenitz unwirksam

Auf Antrag des NABU – Naturschutzbund –, Landesverband , hat der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts heute im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens den Nr. 56 der Stadt Kappeln für unwirksam erklärt, mit dem die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Ferien- und Freizeitzentrums auf dem Gelände des ehemaligen Marinestützpunktes Olpenitz geschaffen werden sollten.

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BVerwG: Landesdenkmalbehörden Schleswig-Holstein unterliegen Bund (Befugnisse bei Schifffahrtsanlagen)

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute auf eine der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung) über die Abgrenzung der Befugnisse des Bundes und der Länder beim Denkmalschutz für Schifffahrtsanlagen des Bundes entschieden. Das Landesamt für Denkmalpflege hatte Teile einer bundeseigenen Schleusenanlage zwischen Elbe und Nord-Ostsee-Kanal (ein ehemaliges Heizkraftwerk mit Wasserturm und einen ehemaligen Pegelturm) gestützt auf das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz vorläufig unter Denkmalschutz gestellt. Als das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel damit begann, den Wasserturm und den Pegelturm (teilweise) abzutragen, wies das Landesamt für Denkmalpflege das Wasser- und Schifffahrtsamt darauf hin, als Folge der vorläufigen Unterschutzstellung sei für die geplanten Abrissarbeiten eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Der Bund vertrat mit seiner die Ansicht, er müsse bei der Verwaltung der Bundeswasserstraßen zwar die Belange des Denkmalschutzes beachten, jedoch seien die Landesbehörden nicht befugt, bundeseigene Schifffahrtsanlagen unter Denkmalschutz zu stellen und ihre Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von einer denkmalrechtlichen Genehmigung abhängig zu machen.

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