Artikel-Schlagworte: „Schönheitsreparatur“
BGH: Weitere Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen unzulässig
BGH, Urteil vom 18.02.2009 – VIII ZR 166/0, VIII ZR 210/088 – Der Bundesgerichtshof hat gleich in zwei Verfahren weitere Klauseln über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unzulässig erklärt. Damit hat er die beiherige Rechtsprechung fortgesetzt und ergänzt. Die verworfneen Klauseln lauten:
“Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia”.
und
BGH: Unwirksamkeit einer ´Farbwahlklausel´ in einem Wohnraummietvertrag (´neutrale, deckende, helle Farben und Tapeten´)
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen ist im Mietvertrag formularmäßig auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem ist bestimmt:
´Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.´
Die Klägerin hält die Klausel für unwirksam. Sie hat beantragt festzustellen, dass den Beklagten kein vertraglicher Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen zusteht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

