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AG Mannheim: Ordentliche Gerichtsbarkeit und unordentliche Anwälte
AG Mannheim Beschluß vom 27.10.2008, 29 Ds 408 Js 15343 AK 1005/2007 – Red. Leitsätze: Ein Rechtsanwalt ist, beim Auftreten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Baden-Württemberg verpflichtet, Hemd und Krawatte zu tragen. (§ 21 bwEGGVG) Eine entsprechende Rechtsverordnung gegenüber den Justizbediensteten ist auch gegenüber Anwälten verbindlich, denn sie konkretisiert aber zugleich auch bundeseinheitliches Gewohlheitsrecht und hat damit Kraft Gesamtzusammenhang bindende Wirkung gegenüber Rechtsanwälten.Das Tragen der Amtstracht sichert die Verhandlungsordnung und vedeutlicht gegenüber dem Bürger, dass dem Anliegen des Rechtsanwalts mit Ernsthaftigkeit und Respekt begegnet wird.Das fehlen der “Amtstracht” des Anwalts kann dessen Nichtzulassung bis zur Behebung des Mangels rechtfertigt.

