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	<title>Juristen-Blog.de &#187; Straftat</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Ihr Recht &#124; Blog</description>
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		<title>Mord und Hacken gegen virtuellen Ehegatten in MapleStory</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Dec 2008 15:24:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Zu einer Festnahme kam es in Japan. Dabei ging es &#8211; anders als die Überschrift zur Meldung vom 24.10.08 in der Computerbild vermuten ließ &#8211; nicht um eine reale Strafe für einen virtuellen Mord. Zwar hatte die Dame ihren “Online-Ehemann” in ihrem virtuellen Leben, dem Multiplayer-Internet-Game MapleStory, getötet. Der Strafvorwurf richtete sich jedoch dagegen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zu einer Festnahme kam es in Japan. Dabei ging es &#8211; anders als die Überschrift zur Meldung vom 24.10.08 in der Computerbild vermuten ließ &#8211; nicht um eine reale Strafe für einen virtuellen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/mord/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mord">Mord</a>. Zwar hatte die Dame ihren “Online-Ehemann” in ihrem virtuellen Leben, dem Multiplayer-<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a>-Game MapleStory, getötet. Der Strafvorwurf richtete sich jedoch dagegen, dass sich die Verdächtige unberechtigterweise Zugang zum Account des Ex-Online-Partners verschafft hatte.</p>
<p><span id="more-516"></span></p>
<p>Sie habe seine Zugangsdaten benutzt, um sich unter seinem Namen in das in Japan äußerst beliebte Onlinespiel MapleStory1 einzuloggen. nachdem sie zu Zeiten des Glcks in der Online-Ehe die Zugriffsdaten erhalten hatte, loggte sie sich später unter seinem Namen ein und löschte den Avatar des Verflossenen. wie es in der o. g. Meldung der Computerbild weiter heißt Laut drohen nach japanischem Recht bis zu fünf Jahre <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/gefangnis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gefängnis">Gefängnis</a> oder eine Geldstrafe von rund 5000 Dollar in diesem Verfahren.</p>
<p><strong>Rechtsvergleich</strong>:<br />
Nach deutschem Recht kommen in der Praxis solchen Streitfällen aus der virtuellen Welt u. a. die §§ 202a und 204 StGB zur Anwendung. Dabei betrifft § 202a StGB [Ausspähen von Daten] die Taten, bei denen gesicherte Zugangsdaten erschlichen (Phishing) oder sonst (Hacking) ohne oder sogar gegen das Wissen des Berechtigten erlangt werden. § 204 StGB [Verwertung fremder Geheimnisse] trifft dagegen in den Fällen zu, in denen zwar die Zugangsdaten rechtmäßig bzw. mit Kenntnis der Berechtigten erlangt wurden, die Verwertung aber ohne Befugnis erfolgte.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<p><strong>Rechtsgrundlagen</strong><br />
§ 202a StGB [Ausspähen von Daten]<br />
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.</p>
<p>§ 204 StGB [Verwertung fremder Geheimnisse]<br />
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.</p>
<hr /><small>Copyright © 2008 www.jur-blog.de<br />
Dieser Feed ist nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt. Eine unberechtigte Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verstößt gegen das <a title="Posts tagged with Urheberrecht" rel="tag" href="http://www.jur-blog.de/tag/urheberrecht/">Urheberrecht</a>.  (Digital Fingerprint: alöjkfhlöanf8705khtrß077kaghpp)</small></p>
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		<title>BGH: Strafbarkeit der Darstellung des Keltenkreuzes</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Dec 2008 15:24:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 &#8211; 3 StR 164/08 &#8211; Die isolierte Darstellung des so genannten Keltenkreuzes kann als Darstellung des Kennzeichens einer verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Dies werden Foren-Betreiber (aber auch Betreiber von Bild-Blogs) und Webdesigner künftig beachten müssen. Die Strafbarkeit der Verbreitung gilt nach dem Urteil des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Posts tagged with BGH" rel="tag" href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/">BGH</a>, Beschluss vom 1. Oktober 2008 &#8211; 3 StR 164/08 &#8211; Die isolierte Darstellung des so genannten Keltenkreuzes kann als Darstellung des Kennzeichens einer  verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Dies werden Foren-Betreiber (aber auch Betreiber von <a title="Posts tagged with Bild" rel="tag" href="http://www.jur-blog.de/tag/bild/">Bild</a>-Blogs) und Webdesigner künftig beachten müssen. Die Strafbarkeit der <a title="Posts tagged with Verbreitung" rel="tag" href="http://www.jur-blog.de/tag/verbreitung/">Verbreitung</a> gilt nach dem Urteil des <a title="Posts tagged with BGH" rel="tag" href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/">BGH</a> nämlich schon bei einer isolierten Darstellung des Bildes. Wie der <a title="Posts tagged with BGH" rel="tag" href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/">BGH</a> aber ausdrücklich hervorhebt, kommt es auf einen Kontext an, wenn ein solcher vorhanden ist. Darstellungen im <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/internet/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Internet">Internet</a> auf historischen Seiten oder die <a title="Wikipedia.de | Keltenkreuz" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Keltenkreuz" target="_blank">Erläuterungen auf Wikipedia</a> dürften also keinen Anlaß für strafrechtliche Ermittlungen geben…</p>
<p><span id="more-517"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.jur-blog.de</p>
<h4><a title="Posts tagged with BGH" rel="tag" href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/">BGH</a>: Isoliertes Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes grundsätzlich strafbar</h4>
<p>PM Nr. 209/2008 &#8211; Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen eines Vorlageverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob das öffentliche Verwenden eines stilisierten Keltenkreuzes &#8211; die Darstellung eines gleichschenkligen Balkenkreuzes, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist -, das von der verbotenen verfassungsfeindlichen “Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit” (VSBD/PdA) als Emblem benutzt wurde, auch dann den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) erfüllt, wenn das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/symbol/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Symbol">Symbol</a> isoliert, d. h. ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation öffentlich verwendet wird. Der Senat hat die Frage im Grundsatz bejaht.</p>
<p>Der Mehrdeutigkeit des Keltenkreuzes, das nicht nur in stilisierter Ausgestaltung Emblem der verbotenen VSBD/PdA war, sondern auch als unverfängliches <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/symbol/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Symbol">Symbol</a>, insbesondere in kulturhistorischen oder religiösen Zusammenhängen- wenngleich insoweit eher selten als stilisiertes Zeichen &#8211; verwendet wird, kann nach Auffassung des Senats nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anwendbarkeit des § 86 a StGB auf Fälle beschränkt wird, in denen das stilisierte Keltenkreuz einen konkreten Bezug zur verbotenen Organisation aufweist. Eine solchermaßen vorgenommene Einengung des Straftatbestands liefe dem weit gespannten Schutzzweck der Norm zuwider und böte insbesondere Anhängern der VSBD/PdA vielfältige Möglichkeiten, das stilisierte Keltenkreuz straflos wieder als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/symbol/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Symbol">Symbol</a> der verbotenen Vereinigung im öffentlichen Leben zu etablieren. Dieser Gefahr kann wirksam nur durch ein generelles Verbot der Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes in der Öffentlichkeit begegnet werden.</p>
<p>Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten allerdings in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur verfassungskonformen Auslegung des § 86 a StGB dann, wenn die äußeren Umstände der Verwendung des Symbols eindeutig ergeben, dass der Schutzzweck des § 86 a StGB nicht tangiert, also das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/symbol/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Symbol">Symbol</a> offenkundig in einem unverfänglichen Zusammenhang gebraucht wird.</p>
<p><a title="Posts tagged with BGH" rel="tag" href="http://www.jur-blog.de/tag/bgh/">BGH</a>, Beschluss vom 01.10.2008 &#8211; 3 StR 164/08</p>
<p>Oberlandesgericht Nürnberg &#8211; Beschluss vom 18. März 2008 &#8211; 2 St OLG Ss 12/08 (Int. Az.: 15/08)</p>
<hr /><small>Copyright © 2008 www.jur-blog.de<br />
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		<item>
		<title>BMJ: Verbesserte Rechte für Untersuchungsgefangene</title>
		<link>http://www.juristen-blog.de/strafrecht/491/bmj-verbesserte-rechte-fur-untersuchungsgefangene/</link>
		<comments>http://www.juristen-blog.de/strafrecht/491/bmj-verbesserte-rechte-fur-untersuchungsgefangene/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Nov 2008 16:32:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gefängnis]]></category>
		<category><![CDATA[Reform]]></category>
		<category><![CDATA[Straftat]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.juristen-blog.de/?p=491</guid>
		<description><![CDATA[BMJ, PM &#8211; Berlin, 3. November 2008 &#8211; Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene soll verbessert werden. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, den das Bundeskabinett am kommenden Mittwoch verabschieden soll. &#8220;Untersuchungshaft ist mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden. Wenn U-Haft angeordnet wird, geht es oft nicht nur um die Freiheitsentziehung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BMJ, PM  &#8211; Berlin, 3. November 2008 &#8211; Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene soll verbessert werden. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, den das Bundeskabinett am kommenden Mittwoch verabschieden soll.</p>
<blockquote><p>&#8220;Untersuchungshaft ist mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden. Wenn U-Haft angeordnet wird, geht es oft nicht nur um die Freiheitsentziehung selbst, sondern auch um begleitende Maßnahmen wie Postkontrolle oder Besuchsbeschränkungen. All diese Eingriffe müssen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und das Freiheitsrecht des Beschuldigten sorgfältig abgewogen werden. Dazu bedarf es transparenter und klarer gesetzlicher Regelungen sowohl für die Anordnung solcher Maßnahmen als auch für den Rechtsschutz gegen sie. Beides wollen wir mit dieser Novelle verbessern. Gestärkt werden sollen die Rechte Inhaftierter zudem durch die Festschreibung, dass ein Festgenommener schriftlich über seine Rechte zu belehren ist &#8211; und das unverzüglich, nicht wie bisher erst bei Beginn der Vernehmung. Ich freue mich, dass die Bundesländer heute parallel einen Gesetzentwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz vorgestellt haben. Er enthält Bestimmungen für den Bereich der Untersuchungshaft, der durch die Föderalismusreform auf die Länder übertragen wurde. Bund und Länder werden damit das Recht der Untersuchungshaft künftig gesetzlich neu regeln &#8211; jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, aber umfassend und lückenlos&#8221;, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.</p></blockquote>
<p>Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/reform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Reform">Reform</a> die Regelungskompetenz für das &#8220;Wie&#8221; zu, also für den Vollzug von U-Haft. Dazu gehören etwa Vorschriften über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das &#8220;Ob&#8221; der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten).</p>
<p><span id="more-491"></span></p>
<p>Bislang werden beide Bereiche in der Strafprozessordnung (StPO) und der sie konkretisierenden Untersuchungshaftvollzugsordnung &#8211; einer Verwaltungsanordnung der Länder &#8211; einheitlich geregelt. Die verfassungsrechtlich veränderte Kompetenzlage macht eine rechtsstaatlich klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Auf Länderebene haben insgesamt zwölf Bundesländer für ihren Zuständigkeitsbereich einen Entwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz erarbeitet, der heute von der Berliner Justizsenatorin und der thüringischen Justizministerin vorgestellt wurde. Es soll die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung ersetzen. Der Bund muss nun seinerseits die Materien in der StPO regeln, die in der Bundeskompetenz verblieben sind. Zugleich soll die Novelle dazu dienen, Rechte der Betroffenen zu verbessern.</p>
<p>Im Einzelnen:<br />
Die Strafprozessordnung regelt nach geltendem Recht vor allem die Anordnungsvoraussetzungen einer Untersuchungshaft und Maßnahmen, die nötig sind, um Verdunkelungs-, Flucht- und Wiederholungsgefahr abzuwenden.</p>
<p>Beschränkungen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, werden bisher durch die Untersuchungshaftvollzugsanordnung konkretisiert. Da diese nach Erlass der Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder künftig wegfallen wird, müssen die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen angeordnet werden können, künftig vollständig und rechtsstaatlich transparent in der Strafprozessordnung geregelt werden. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen solche Beschränkungen.</p>
<ul>
<li>Beschränkende Anordnungen nach der StPO nur im Einzelfall</li>
</ul>
<p>Zu den Beschränkungen, die Untersuchungsgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte (Besuche, Telekommunikation und Briefverkehr) und die Trennung von anderen Gefangenen, die an derselben Tat beteiligt waren. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem Gesetzentwurf von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des konkreten Falls sieht der Gesetzentwurf anders als die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung dagegen nicht vor. Damit wird der Unschuldsvermutung, nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, Rechnung getragen.</p>
<ul>
<li> Richtervorbehalt und Rechtsmittel</li>
</ul>
<p>Die im Einzelfall gebotenen Beschränkungen müssen grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt). Das Gericht kann die Ausführung jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe &#8211; je nach den Erfordernissen des Einzelfalls &#8211; auch der Hilfe durch die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/polizei/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Polizei">Polizei</a> oder die Vollzugsanstalt bedienen kann. Mit der Novelle wird zugleich ausdrücklich klargestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen.</p>
<p>Im Zuge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Art und Weise (das &#8220;Wie&#8221;) des Vollzugs der Untersuchungshaft an die Länder werden diese in ihren Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten zu gewährleisten. Der Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist aber Teil des gerichtlichen Verfahrens, das weiterhin in der Zuständigkeit des Bundes liegt. Der Gesetzentwurf enthält daher auch Regelungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzuganstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z. B. Benutzung von Fernsehgeräten oder Disziplinarmaßnahmen).</p>
<ul>
<li> Erweiterte Belehrungspflicht</li>
</ul>
<p>Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sollen festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber belehrt werden, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger und einem Arzt sowie das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden.</p>
<ul>
<li> Präzisierung des Akteneinsichtsrechts</li>
</ul>
<p>Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Bislang konnte die Staatsanwaltschaft das Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Rechts auf eine angemessene Verteidigung gegen die Freiheitsentziehung geführt. Künftig soll ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Mit dieser Änderung wird der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen.</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>BVerfG: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einsatz eines Pkw als &#8220;Waffe&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 22 Sep 2008 13:32:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auto]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[Grundrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Straftat]]></category>
		<category><![CDATA[Waffengesetz]]></category>

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		<description><![CDATA[BVerfG, Beschluss vom 1. September 2008 &#8211; 2 BvR 2238/07 &#8211; Aus der Pressemitteilung des BVerfG: „Nach § 113 Strafgesetzbuch wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB enthält eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren u. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>, Beschluss vom 1. September 2008 &#8211; 2 BvR 2238/07 &#8211; Aus der Pressemitteilung des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>: „Nach § 113 Strafgesetzbuch wird der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB enthält eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren u. a. für den Fall, dass die Widerstandshandlung gegen Vollstreckungsbeamte mit einer Waffe ausgeübt wird.&#8221;</p>
<p><span id="more-348"></span></p>
<p>Der Wortlauf der Norm:</p>
<p><strong>§ 113 StGB [Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte]</strong></p>
<p>1. Wer einem Amtsträger oder Soldaten der      Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen,      Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der      Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit      Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br />
2. In besonders schweren Fällen ist die Strafe      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders      schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.</p>
<p>3. Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift      strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch      dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.</p>
<p>4. Nimmt der Täter bei Begehung      der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er      den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen      mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach      dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und      war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit      Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu      wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies      zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§      49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.</p>
<p>Hierzu heißt es weiter in der Pressemitteilung des <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bverfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BVerfG">BVerfG</a>:</p>
<blockquote><p>„Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straftatbestände sich aus dem Wortlaut ergeben oder jedenfalls durch Auslegung ermitteln lassen. Das schließt zwar eine Auslegung eines Begriffs nicht generell aus, allerdings muss der Normadressat anhand der konkreten gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Dabei hat er sich am Gesetzestext zu orientieren. Deshalb markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Ein Personenkraftwagen ist vom möglichen Wortsinn des Begriffs der &#8220;Waffe&#8221; in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht mehr umfasst, da die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, zur Begründung der &#8220;Waffeneigenschaft&#8221; nicht ausreicht. Eine Regelung des Waffenbegriffs findet sich im Strafgesetzbuch nicht. Der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwendete &#8220;strafrechtliche Waffenbegriff&#8221; umfasst zwar nicht nur Waffen im Sinne des Waffengesetzes, sondern allgemein körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Andere Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen, werden in den Vorschriften der §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 StGB von Rechtsprechung und Schrifttum dagegen dem Begriff des &#8220;gefährlichen Werkzeugs&#8221; zugeordnet. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Strafrechtsreform bewusst darauf verzichtet, die Vorschrift des § 113 Abs. 2 StGB um den Begriff des &#8220;gefährlichen Werkzeugs&#8221; zu erweitern. Ein Kraftfahrzeug kann daher nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von seinem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.</p></blockquote>
<p style="padding-left: 30px;">Pressemitteilung Nr. 82/2008 vom 18. August 2008</p>
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		<title>BAG: Ausserordentliche Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers möglich</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Mar 2008 08:22:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Straftat]]></category>
		<category><![CDATA[Verdachtskündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht (BAG) &#8211; 2 AZR 961/06 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht erst mit einer Kündigung abwarten muss bis der Arbeitnehmer &#8211; der im begründeten Verdacht steht eine strafbare Handlung oder eine sonstige schwere Pflichtverletzung begangen zu haben &#8211; Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft erlangt hat. Hier ist es ausreichend, wenn der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) &#8211; 2 AZR 961/06 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht erst mit einer Kündigung abwarten muss bis der Arbeitnehmer &#8211; der im begründeten Verdacht steht eine strafbare Handlung oder eine sonstige schwere Pflichtverletzung begangen zu haben &#8211; Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft erlangt hat. Hier ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber die Vorwürfe klar benennt und den Arbeitnehmer dazu anhört.</p>
<p><span id="more-82"></span><br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung bilden. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Weiß der Arbeitnehmer, hinsichtlich welcher Straftaten der Verdacht beim Arbeitgeber besteht, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, solange abzuwarten, bis der Arbeitnehmer die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eingesehen hat.</p>
<p>In dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung auf den Verdacht gestützt, der Kläger habe zwischen dem 14. September 2001 und dem 9. April 2003 an den Fahrzeugen von Kolleginnen in elf Fällen die Reifen aufgeschlitzt. Die Kolleginnen hatten sich zuvor kritisch über die Tätigkeit des Klägers geäußert. Auf ihre Strafanzeige hin installierte die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/polizei/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Polizei">Polizei</a> eine Videoüberwachungsanlage. Die Kolleginnen gaben an, den Kläger in der Videoaufzeichnung erkannt zu haben. Bei der Beklagten war zwischen dem 14. und 20. Juli 2003 eine entsprechende Ermittlungsakte eingegangen. Mit Schreiben vom 14. Juli unterrichtete die Beklagte den Kläger über ihre Kündigungsabsicht. Dem Kläger waren die in Betracht kommenden Tattage aus einem früher gegen ihn ergangenen Durchsuchungsbefehl bekannt. Nach Rückkehr aus seinem Urlaub teilte der Kläger der Beklagten am 22. August mit, er wolle sich zu den Vorwürfen nicht äußern. Daraufhin sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung aus. Der Kläger, der im Strafverfahren rechtskräftig mit der Begründung freigesprochen wurde, zwar glaube das Gericht, dass er die Taten begangen habe, habe jedoch letzte, geringe Zweifel, hat sich gegen die Kündigung gewandt. Er sei zu den Vorwürfen nicht ausreichend angehört worden, weil ihm die Ermittlungsakte nicht vorgelegen habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegen den Kläger bestand der schwerwiegende, auf objektive Tatsachen gegründete Verdacht, seine Kolleginnen durch das Aufschlitzen der Reifen vorsätzlich geschädigt zu haben. Dies stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Der Kläger ist vor der Kündigung in ausreichendem Maße angehört worden. Er wusste, was ihm vorgeworfen wurde und konnte sich zu den Vorwürfen äußern. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft brauchte er dazu nicht. Wegen noch unaufgeklärter formeller Fragen wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 21/08 &#8211; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. März 2008 &#8211; 2 AZR 961/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11. Mai 2006 &#8211; 2 Sa 71/05 -</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Felsmann @ juristen-blog.de<br />
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