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BGH: Strafbarkeit der Darstellung des Keltenkreuzes
BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 – Die isolierte Darstellung des so genannten Keltenkreuzes kann als Darstellung des Kennzeichens einer verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Dies werden Foren-Betreiber (aber auch Betreiber von Bild-Blogs) und Webdesigner künftig beachten müssen. Die Strafbarkeit der Verbreitung gilt nach dem Urteil des BGH nämlich schon bei einer isolierten Darstellung des Bildes. Wie der BGH aber ausdrücklich hervorhebt, kommt es auf einen Kontext an, wenn ein solcher vorhanden ist. Darstellungen im Internet auf historischen Seiten oder die Erläuterungen auf Wikipedia dürften also keinen Anlaß für strafrechtliche Ermittlungen geben…

