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BGH: Strafbarkeit der Darstellung des Keltenkreuzes

, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 – Die isolierte Darstellung des so genannten Keltenkreuzes kann als Darstellung des Kennzeichens einer verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Dies werden Foren-Betreiber (aber auch Betreiber von -Blogs) und Webdesigner künftig beachten müssen. Die Strafbarkeit der gilt nach dem Urteil des nämlich schon bei einer isolierten Darstellung des Bildes. Wie der aber ausdrücklich hervorhebt, kommt es auf einen Kontext an, wenn ein solcher vorhanden ist. Darstellungen im auf historischen Seiten oder die Erläuterungen auf Wikipedia dürften also keinen Anlaß für strafrechtliche Ermittlungen geben…

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