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Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel
Die JustizministerInnen der Europäischen Union haben Leitlinien für eine europäische Verordnung (Brüssel I-VO) zur besseren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Europa beschlossen, die noch bis Ende des Jahres verabschiedet werden soll. Unterhaltsansprüche kann der Berechtigte in der Regel in dem Land geltend machen, in dem er selbst seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vollstrecken muss er den Titel aber bislang noch in dem Land, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

