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	<title>Juristen-Blog.de &#187; Werbungskosten</title>
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	<description>Rechtsanwälte für Ihr Recht &#124; Blog</description>
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		<title>BFH: Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung als Werbungskosten absetzbar</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Apr 2009 09:17:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[BFH, Urteil vom 15.01.09, Az. VI R 37/06 &#8211; Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH, Urteil vom 15.01.09, Az. VI R 37/06 &#8211; Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer, die ein Strafgericht dem Steuerpflichtigen zur <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/wiedergutmachung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wiedergutmachung">Wiedergutmachung</a> des durch die Tat verursachten Schadens nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) auferlegt, sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben oder <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> abzugsfähig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06 entschieden.</p>
<p><span id="more-627"></span></p>
<p>Im Streitfall war der Kläger im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die Strafe wurde gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 3 StGB zur <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bewahrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewährung">Bewährung</a> ausgesetzt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hatte das Strafgericht dem Kläger u.a. zur Auflage gemacht, zu Gunsten eines Geschädigten als Schadenswiedergutmachung einen Geldbetrag von 100 000 DM zu leisten. Der Kläger erfüllte diese Auflage und machte den an den Geschädigten bezahlten Betrag in Höhe von 100 000 DM als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.</p>
<p>Der BFH entschied, dass das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/estg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EStG">EStG</a>) dem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskostenabzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskostenabzug">Werbungskostenabzug</a> der Bewährungsauflage nicht entgegen stehe. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen und Weisungen nicht lediglich der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/wiedergutmachung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wiedergutmachung">Wiedergutmachung</a> des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch beim Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. § 12 Nr. 4 <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/estg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EStG">EStG</a> begründet jedoch nur für Auflagen und Weisungen ein Abzugsverbot, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter die Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren zur Schadenswiedergutmachung gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 59a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) auferlegt werden. Denn dem Täter wird durch eine solche „Bewährungsauflage&#8221; kein besonderes Opfer abverlangt. Der Ausgleich für das begangene Unrecht erschöpft sich in diesen Fällen in der bloßen Erfüllung zivilrechtlicher Ersatzpflichten.</p>
<p><a title="Startseite des Bundesfinanzhofs (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof</a>, Pressemitteilung, Nr. 34 vom 08. April 2009</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 RA Exner @ juristen-blog.de<br />
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		<title>BFH: Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Dec 2008 07:00:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlung Einkünfte]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2008 &#8211; IX R 1/07 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass derjenige, der Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte und dann leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen will, muss seinen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Oktober 2008 &#8211; IX R 1/07 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass derjenige, der Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte und dann leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> geltend machen will, muss seinen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen nachweisen. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege für die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/einkunfteerzielungsabsicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkünfteerzielungsabsicht">Einkünfteerzielungsabsicht</a>, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt. <span id="more-549"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Der Kläger erwarb 1992 eine 162 qm große Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Familie bis einschließlich 1995 selbst bewohnte. Seit seinem Umzug im Januar 1996 bis Februar 2001 stand die Wohnung leer. Ab Februar 2001 wurde die Wohnung für 1.700 DM monatlich vermietet.</p>
<p>In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) machte der Kläger in Bezug auf diese Wohnung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.</p>
<p><strong>Entscheidung des Finanzamtes:</strong></p>
<p>Das Finanzamt ist der Auffassung, dass die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannt werden, weil der Kläger die von ihm behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen hat.</p>
<p><strong>Entscheidung des Finanzgerichts:</strong></p>
<p>Auch das Finanzgericht ist der Auffassung, dass die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> nicht abzugsfähig sind. Die Absicht des Klägers zur Fremdvermietung sie auch nach der Beweisaufnahme nicht anhand objektiver Umstände feststellbar. Er habe keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich seine ernsthaften Bemühungen um die Vermietung ersehen ließen. Im Streitjahr wurde nur eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt und nur eine Vermietungsanzeige aufgegeben. Weitere Maßnahmen wurden nicht durchgeführt. Aus diesen Gründen hat das Finanzgericht keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung berücksichtigt.</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofes:</strong></p>
<p>Auch der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass das Finanzgericht zu Recht die auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als vorab entstandene <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> abgesetzt.</p>
<blockquote><p>Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres sind <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/estg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EStG">EStG</a> bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie ihr erwachsen und das heißt, durch die sie veranlasst sind. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.</p></blockquote>
<p>Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes können für eine leer stehende Wohnung als vorab entstandene <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, Einkünfte aus der Vermietung zu erzielen und diese Entscheidung später auch nicht wieder aufgeben hat.</p>
<blockquote><p>Der Steuerpflichtige hat sich nicht nicht endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden, wenn er alternativ auch erwägt, die Wohnung zu veräußern. Darin liegt entgegen der Revision der Unterschied zu dem Fall, über den den der BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00 entscheiden musste. Denn dort ging es nicht um die Begründung der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/einkunfteerzielungsabsicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkünfteerzielungsabsicht">Einkünfteerzielungsabsicht</a>, sondern um deren Aufgabe. Der Steuerpflichtige hatte seine leer stehende Wohnung nach der auf Dauer angelegten Vermietung weiterhin zu vermieten versucht, daneben aber zugleich zum Verkauf angeboten. Er hatte seine Tätigkeit bereits auf dauerhaftes Vermieten ausgerichtet und sich deshalb endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden. Er hatte diese Absicht aber noch nicht endgültig aufgegeben, während seine Wohnung leer stand. Demgegenüber muss sich der Steuerpflichtige, der &#8211; wie im Streitfall &#8211; zunächst selbst seine Wohnung bewohnte, bei seiner erstmaligen zur Vermietung vorgesehenen Wohnung endgültig dazu entscheiden, Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnung zu erzielen. Das tut er aber nicht bei indifferenter Entschlusslage, wenn als noch offen ist, ob er die Wohnung vermieten oder ggf. auch verkaufen will.</p></blockquote>
<blockquote><p>Dieser endgültige Entschluss zu vermieten &#8211; die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/einkunfteerzielungsabsicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkünfteerzielungsabsicht">Einkünfteerzielungsabsicht</a> &#8211; ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Es handelt sich bei diesen &#8211; den Grad der Vermietungsbemühungen umschreibenden &#8211; Ausdrücken &#8220;nachhaltig&#8221; und &#8220;ernsthaft&#8221; entgegen der Revision nicht um gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in gleicher Weise auszulegen wären wie z.B. der Begriff &#8220;nachhaltig&#8221; in § 15 Abs. 2 <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/estg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EStG">EStG</a>. Vielmehr geht es dabei um Beweisanzeichen, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt. Überzeugung, ob im Einzelfall <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/einkunfteerzielungsabsicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkünfteerzielungsabsicht">Einkünfteerzielungsabsicht</a> vorliegt und ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.10.2008 &#8211; IX R 1/07</p></blockquote>
<p>Aus den genannten Gründen liegt hier keine <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/einkunfteerzielungsabsicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einkünfteerzielungsabsicht">Einkünfteerzielungsabsicht</a> vor und die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> können nicht als vorab <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> geltend gemacht werden. Grund dafür ist, dass die Vermietungsbemühungen des Klägers nicht ausgericht haben, um von seinem unbedingten und endgültigen Entschluss auszugehen, seine Wohnung zu vermieten.</p>
<p>Petra Fuchs &#8211; www.steuerrecht-kiel.de</p>
<hr /><small>Copyright &copy; 2008 Fuchs @ juristen-blog.de<br />
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		<title>BVerfG: Pendlerpauschale beschlossen</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Dec 2008 07:25:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen/Steuern]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 103/2008 vom 9. Dezember 2008 &#8211; Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ab dem 01. Januar 2007 konnte der Steuerpflichtige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer geltend machen. Das ist ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bundesverfassungsgericht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bundesverfassungsgericht">Bundesverfassungsgericht</a>, Pressemitteilung Nr. 103/2008 vom 9. Dezember 2008 &#8211; Das <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bundesverfassungsgericht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bundesverfassungsgericht">Bundesverfassungsgericht</a> hat entschieden, dass die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/pendlerpauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pendlerpauschale">Pendlerpauschale</a> ab dem 21. Kilometer nicht mit dem <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundgesetz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundgesetz">Grundgesetz</a> vereinbar ist. Ab dem 01. Januar 2007 konnte der Steuerpflichtige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erst ab dem 21. Kilometer geltend machen. Das ist ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Im folgenden sollen die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung aufgezeigt werden.<span id="more-553"></span></p>
<blockquote><p>Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidung. Nach dem geltenden Einkommenssteuerrecht wird die finanzielle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen grundsätzlich nach der Höhe seines jährlichen Nettoeinkommens bemessen, d.h., nach der Höhe der Einnahmen abzüglich beruflich bzw. betrieblich veranlasster Aufwendungen (sog. objektives Nettoprinzip) sowie abzüglich weiterer, nicht beruflich, sondern privater veranlasster Aufwendungen, insbesondere abzüglich der Aufwendungen für das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen (sog. subjektives Nettoprinzip). Entscheidend für die steuermindernde Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist danach grundsätzlich deren jeweiliger Veranlassungszusammenhang.</p>
<p>Die Einführung des sog. Werksortprinzips, nach dem nicht die berufliche oder private Veranlassung von Aufwendungen, sondern allein die räumliche Entfernung einer kostenverursachenden Fahrt zum Arbeitsplatz entscheidend für Abzugsfähigkeit oder Nichtabzugsfähigkeit der Kosten ist, stellt eine singuläre Ausnahme innerhalb des geltenden Einkommenssteuerrechts dar. Sie ist am Maßstab folgerichtiger Ausgestaltung einer Besteuerung nach dem Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Das Erfordernis folgerichtiger Ausgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Belastungsentscheidungen verlangt, dass Ausnahmen von den das einfache geltende Recht beherrschenden Prinzipien hinreichend begründet sind. Als solche hinreichenden Gründe sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt, nicht jedoch der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmeerhöhung. Hieran hält der Zweite Senat vorliegend fest.</p>
<p>Der Neuregelung fehlt danach eine hinreichende sachliche Begründung für die Abkehr von Veranlassungsprinzip bei der Abgrenzung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber ist von den Anforderungen an einkommensteuerrechtliche Folgerichtigkeit auch nicht mit Blick auf die Möglichkeiten eines verfassungskonformen &#8220;Systemwechsels&#8221; oder einer neuen &#8220;Zuordnungsentscheidung&#8221; befreit.</p>
<p>Das im Gesetzgebungsverfahren fast ausschließlich angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung kann trotz aller auch verfassungsrechtlichen Dringlichkeit für sich genommen die Neuregelung nicht rechtfertigen, denn es geht bei der Abgrenzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um die gerechte Verteilung von Steuerlasten. Hierfür kann die staatlich Einnahmevermehrung jedoch kein Rechtmaß bieten, denn diesem Ziel dient jede, auch eine willkürliche Mehrbelastung.</p>
<p>Förderungs- und Lenkungsziele sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann als Rechtfertigungsgrund für eine Steuerbelastung geeignet, wenn sie von erkennbaren Entscheidungen des Gesetzgebers getragen sind. Zwar wird eine Abschaffung der &#8220;<a href="http://www.juristen-blog.de/tag/pendlerpauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pendlerpauschale">Pendlerpauschale</a>&#8221; von namhaften Vertretern der Wirtschafts- und Finanzwissenschaften im Interesse steuerlicher Anreiz zu gesamtwirtschaftlichen effizientem Verhalten der Steuerpflichtigen gefordert; der Gesetzgeber hat sich jedoch solche Ziele ausweislich der Materialien zum Gesetzgebungsverfahren zu keinem Zeitpunkt zu eigen gemacht, so dass schon aus diesem Grund eine derartige Rechtfertigung ausscheidet.</p>
<p>Auch Typisierungs- und Vereinfachungszwecke liefern keine tragfähige Begründung. Zwar ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Fahrtkosten um &#8211; privat und beruflich &#8211; &#8220;gemischt&#8221; veranlasste Aufwendungen handelt, für deren angemessene einkommensteuerrechtliche Bewertung und Einordnung erhebliche Typisierungs- und Vereinfachungsspielräume eröffnet sind. Es handelt sich bei der Neuregelung jedoch nicht um eine typisierende Bewertung und Erfassung des unterschiedlichen Gewichts der privaten und beruflichen Anteile an der Kostenveranlassung, sondern um eine ausschließlichen quantitativ am Ergebnis eines erhöhten Steueraufkommens orientierte Tatbestandsabgrenzung. Die zusätzliche Belastung durch Wegkosten für Entfernung bis zu 20 km kann mangels einer korrespondierenden Abstimmung der Höhe des allgemeinen Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch nicht unter Hinweis auf diesen allgemeinen Pauschbetrag &#8220;hinwegtypisiert&#8221; werden.</p>
<p>Schließlich fehlt es auch an einem den Gesetzgeber &#8220;befreienden&#8221; grundlegenden Systemwechsel oder einer neuen Zuordnungsentscheidung. Die dem Steuergesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit umfasst zwar von Verfassung wegen auch die Befugnis, neue Regeln ohne Bindung durch Grundsätze der Folgerichtigkeit an frühere Grundentscheidungen einzuführen. Einen zulässigen Systemwechsel kann es jedoch ohne ein Mindestmaß an der neuer Systemorientierung nicht geben. Andernfalls ließe sich jede Ausnahmeregelung als (Anfang einer) Neukonzeption deklarieren. Die neuen Bestimmungen zur räumlichen Abgrenzung abzugsfähiger <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> lassen eine Orientierung an einer &#8211; etwa nach und nach zu verwirklichenden &#8211; neuen Grundkonzeption nicht erkennen. Der generelle Ausschluss der Wegeaufwendugen aus dem Tatbestand der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> und die gleichzeitige Anordnung, die Kosten für Wege ab 21 km &#8220;wie&#8221; <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> zu behandeln und für diese eine aufwandsunabhängige <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/entfernungspauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entfernungspauschale">Entfernungspauschale</a> anzusetzen, ist durch eine widersprüchliche Verbindung und Verschränkung unterschiedlicher Regelungsgehalte und Regelungsziele gekennzeichnet und beruht nicht auf einer übergreifenden Konzeption: insbesondere lässt sich die praktische Aufrechterhaltung der vorangehenden Rechtslage für Wege ab 21 Km mangels plausibler Härtekriterien als Härtefallregelung nicht rechtfertigen, und die aufwandsunabhängige Pauschale wirkt, wie die frühere unbeschränkte <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/entfernungspauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entfernungspauschale">Entfernungspauschale</a>, in den Fällen fehlenden oder geringeren Aufwands wegen kostenfreier oder -günstiger Transportmöglichkeiten als Subvention zur Förderung verkehrs- und umweltpolitischer Ziele. Diesen Zielen aber widerspricht der Einsatz der Pausche als Härteregelung, denn so werden gerade Wahl und Aufrechterhaltung längerer Wegstrecken und damit die Entscheidung für verkehrs- und umweltpolitisch weniger erwünschtes Verhalten belohnt, während die Entscheidung für nahes Wohnen am &#8220;Werkstor&#8221; zielwidrig benachteiligt wird.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bundesverfassungsgericht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bundesverfassungsgericht">Bundesverfassungsgericht</a>, Pressemitteilung Nr. 103/2008 vom 9. Dezember 2008</p></blockquote>
<p>Somit gilt die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/entfernungspauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entfernungspauschale">Entfernungspauschale</a> zunächst wieder an dem ersten Kilometer. Der Gesetzgeber ist veranlasst die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/entfernungspauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entfernungspauschale">Entfernungspauschale</a> neu zu Regeln. Entweder wird die &#8220;alte&#8221; <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/entfernungspauschale/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entfernungspauschale">Entfernungspauschale</a> wieder eingeführt oder vielleicht wird sie auch ganz abgeschafft. Es ist abzuwarten, wie sich der Gesetzgeber entscheidet.</p>
<p>Petra Fuchs &#8211; www.steuerrecht-kiel.de</p>
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		<title>BFH: Bewirtungsaufwendungen</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Oct 2008 06:22:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Bewirtungsaufwendungen]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>
		<category><![CDATA[nichtselbständige Arbeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2008 &#8211; VI R 33/07 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Arbeitnehmers für Arbeitskollegen und Mitarbeiter als Werbungskosten abziehbar sind. Der &#8220;geschäftliche Anlass&#8221; im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ist auf Werbungskosten sinngemäß anzuwenden. Wenn ein leitender Arbeitnehmer mit variablen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="justify;">Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2008 &#8211; VI R 33/07 &#8211; In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bewirtungsaufwendungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewirtungsaufwendungen">Bewirtungsaufwendungen</a> eines leitenden Arbeitnehmers für Arbeitskollegen und Mitarbeiter als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> abziehbar sind. Der &#8220;geschäftliche Anlass&#8221; im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ist auf <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> sinngemäß anzuwenden. Wenn ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskollegen, insbesondere ihm unterstellte Mitarbeiter, bewirtet, so unterliegen die <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bewirtungsaufwendungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewirtungsaufwendungen">Bewirtungsaufwendungen</a> nicht der Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz.<span id="more-419"></span></p>
<p style="justify;"><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p style="justify;">Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer des Streitjahres zusammen veranlagt werden. Der Kläger war als Chemiker bei einem Unternehmen der X AG angestellt. Nach einer Beförderung zum Forschungsleiter unterstanden dem Kläger 217 Mitarbeiter. Die Gesamtvergütung stellte sich aus variablen Bezügen zusammen.</p>
<p style="justify;">Im Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für verschiedene Bewirtungen als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> geltend.</p>
<p style="justify;">Das Finanzamt versagte den Abzug der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bewirtungsaufwendungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewirtungsaufwendungen">Bewirtungsaufwendungen</a>.</p>
<p style="justify;">Das Finanzgericht gab der Klage, gerichtet auf eine Anerkennung der Bewirtungsaufwendugen mit den in Entscheidungen der Finanzgericht 2008, 111 veröffentlichten Gründen statt.</p>
<p style="justify;"><strong><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a></strong></p>
<p style="justify;">Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung un Erhaltung von Einnahmen. Nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz können hier auch <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bewirtungsaufwendungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewirtungsaufwendungen">Bewirtungsaufwendungen</a> zu zählen. <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Zur Entscheidung ob die Aufwendungen aus beruflichen Anlass erbracht werden oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt, ist anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.</p>
<p style="justify;">Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Beurteilung, ob eine Aufwendung für eine Feier beruflich oder privat veranlasst ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung von Aufwendungen zum beruflichen Bereich kann auch der Umstand bilden, dass der Steuerpflichtige variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. In diesen Fällen hat es der Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Ob eine Bewirtung ausdrücklich als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt wird, die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet haben, ist dabei nicht entscheidend.</p>
<p style="justify;"><strong>Aus dem Urteil:</strong></p>
<blockquote><p>Entgegen der Auffassung des Finanzamts ergibt sich eine solche Einschränkung des Werbungskostenabzugs auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen hält die Entscheidung es Finanzgerichts revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Vorentscheidung wird einer umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände des Streitfalles nicht gerecht. Das Finanzgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen nur damit begründet, der Kläger habe auch variable Bezüge erzielt; seine Bezüge seien zu einem nicht unwesentlichen Teil von den Leistungen seiner Mitarbeiter abhängig gewesen. Zu den sonstigen Umständen verschiedenen Bewirtungen (wie Anlass der Feier, Oder der Veranstaltung, Teilnehmer, sonstige Begleitumstände) hat das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen.</p>
<p>Mangels Spruchreife geht die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Finanzgericht erhält hierdurch die Gelegenheit, die den Streitfall prägenden Umstände umfassend zu beurteilen.</p>
<p>Sollte das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang erneut den beruflichen Bezug der streit befangenen <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bewirtungsaufwendungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewirtungsaufwendungen">Bewirtungsaufwendungen</a> bejahen, wird es zu beachten haben, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz nach der Verweisungsnorm des § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz für <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> sinngemäß gilt. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin:</p>
<p>Nach der für Betriebsausgaben maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichen Anlass den Gewinn nicht mindern, soweit sie 80 von Hundert der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff des &#8220;geschäftlichen Anlasses&#8221; nicht identisch mit demjenigen der &#8220;Veranlassung durch den Betrieb&#8221; bzw. der &#8220;betrieblichen Veranlassung&#8221;, sondern ein spezifischer Unterfass. Der Bundesfinanzhof hat sich damit der Ansicht der Verwaltung und Literatur angeschlossen, dass nur die rein betriebsinterne Arbeitnehmerbewirtung keiner Abzugsbeschränkung unterliegt; die Möglichkeit des unbeschränkten Abzugs über den Bereich der Arbeitnehmerbewirtung hinaus besteht bei der jetzigen Rechtslage nicht.</p>
<p>Für die in § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz angeordnete sinngemäße Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz auf <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geht der erkennende Senat davon aus, dass der Begriff des &#8220;geschäftlichen Anlasses&#8221; auch nicht mit dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Definition der <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> verwendeten Begriff der &#8220;beruflichen Veranlassung&#8221; identisch ist. Dies hat für <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zur Folge, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (auch) nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für solche Mitarbeiter, die ihm unterstellt sind und die durch ihre Zu- und Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nahmen. Derartige Umstände frühern nach Auffassung des erkennenden Senats nicht dazu, dass bei sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz die Bewirtung aus der Sicht des (leitenden) Arbeitnehmers &#8220;geschäftlich veranlasst&#8221; ist. Denn ein solcher Arbeitnehmer verhält isch insoweit wie ein bewirtender Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber will seine Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeitsleistung zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beitragen, durch eine Bewirtung zu nachhaltiger und engagierter Mitarbeit motivieren. Nicht anders verhält sich ein Arbeitnehmer, der insbesondere ihm untergeordnete, beim gleichen Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer bewirtet, um den wirtschaftlichen Erfolg der von im geleiteten Abteilung zu sichern und damit jedenfalls mittelbar seine variablen Bezüge zu erhalten oder zu steigern. Deshalb ist auch bei sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz auf <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> die Abzugsbeschränkung auf die Bewirtung von Personen bezogen, die nicht Arbeitnehmer des gleichen Arbeitgebers sind.</p>
<p>Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.06.2008 &#8211; VI R 33/07</p></blockquote>
<p style="justify;">Folglich sind <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bewirtungsaufwendungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bewirtungsaufwendungen">Bewirtungsaufwendungen</a> die der leitende Angestellte an seinen Mitarbeitern aufwendet als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> abzugsfähig, soweit der Mitarbeit einen Einfluss auf die Bezüge des leitenden Angestellten hat. Daher müssen auch die Angaben über die nähren Umstände der Bewirtung vorliegen und die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten erfüllt sein.</p>
<p style="justify;">Petra Fuchs &#8211; <a title="Infoseite Petra Fuchs | steuerrecht-kiel.de" href="http://www.steuerrecht-kiel.de/" target="_blank">www.steuerrecht-kiel.de</a></p>
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		<title>BVerfG: Verhandlung über Pendlerpauschale</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 06:08:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressemitteilung Nr. 70/2008 von 10. Juli 2008 &#8211; Am 10. September 2008 verhandelt der zweite Senat des Bundesverfassungsgericht über die Normenkontrollanträge des Finanzgerichts Niedersachsen und Saarlandes sowie des Bundesfinanzhofes zur Pendlerpauschale. In dieser mündlichen Verhandlung soll die Vereinbarkeit der Pendlerpauschale, in der Fassung von 2007, mit dem Grundgesetz verhandelt werden. Bis zum Jahre [...]]]></description>
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<li>Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundgesetz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundgesetz">Grundgesetz</a></li>
<li>Vereinbarkeit mit dem Gebot steuerlicher Verschonung des Existenzminimums, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundgesetz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundgesetz">Grundgesetz</a></li>
<li>Vereinbarkeit mit dem Gebot differenzierender Berücksichtigung zwangsläufigen Aufwands, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundgesetz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundgesetz">Grundgesetz</a></li>
<li>Vereinbarkeit mit dem Schutz von Ehe und Familie, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/grundgesetz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Grundgesetz">Grundgesetz</a></li>
</ul>
<p>(pf)</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/bundesverfassungsgericht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bundesverfassungsgericht">Bundesverfassungsgericht</a>, Pressemitteilung Nr. 70/2008 von 10. Juli 2008</p>
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		<title>Abgeltungssteuer 2009</title>
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		<pubDate>Thu, 22 May 2008 06:34:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellungsauftrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitaleinkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtveranlagungsbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sparer-Pauschbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 1. Januar 2009 wird eine Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte eingeführt. Künftig werden Zinsen, Dividenden, Fondausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Das neue Verfahren ersetzt die bisherige Kapitalertragssteuer. Im folgendem sollen die wichtigsten Fragen geklärt werden. Wie wird die Abgeltungssteuer erhoben? In Zukunft wird die Abgeltungssteuer direkt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. Januar 2009 wird eine Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte eingeführt. Künftig werden Zinsen, Dividenden, Fondausschüttungen oder Kurs- und Währungsgewinne pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert. Das neue Verfahren ersetzt die bisherige Kapitalertragssteuer. Im folgendem sollen die wichtigsten Fragen geklärt werden.<span id="more-152"></span></p>
<p><strong>Wie wird die Abgeltungssteuer erhoben?</strong></p>
<p>In Zukunft wird die Abgeltungssteuer direkt von den Banken, bei denen die Kapitalanlagen gehalten werden, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für die meisten Steuerpflichtigen bedeutet dies eine deutliche Entlastung: Die einheitliche Besteuerung bietet ein hohes Maß an steuerlicher Transparenz und erleichtert die individuelle Anlagenentscheidung. Außerdem braucht man die Kapitaleinkünfte nicht mehr extra angeben, sofern keine Sonderfälle geltend gemacht werden.</p>
<p><strong>Müssen alle Steuerpflichtigen 25 Prozent Abgeltungssteuer zahlen?</strong></p>
<p>Für die Abgeltungssteuer gilt das sogenannte Veranlagungswahlrecht. Steuerpflichtige, die einen persönlichen Steuersatz von mehr als 25 Prozent haben, werden sich für die neue Besteuerung entscheiden. Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 Prozent haben, können sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu viel gezahlte Steuer zurück erstatten lassen (Günstigerprüfung).</p>
<p><strong>Können <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> für diese Kapitaleinkünfte geltend gemacht werden?</strong></p>
<p><a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> für Wertpapiertransaktionen und Depotgebühren werden zukünftig nicht mehr berücksichtigt. Es gibt nur noch einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende und für zusammenveranlagte Ehegatten in Höhe von 1.602 Euro.</p>
<p><strong>Was ändert sich für die Altersvorsorge?</strong></p>
<p>Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungssteuer erhoben, das heißt, Riester-Fondssparpläne, Rürup-Rente und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungssteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungssteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens 12 Jahre beträgt.</p>
<p><strong>Bleibt der Kontenabruf der Finanzbehörden wie bisher bestehen?</strong></p>
<p>Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Kontenabruf nach § 93 AO in seiner heutigen Form der Vergangenheit angehören. Die Kontenabrufmöglichkeit besteht ab 2009 nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger:</p>
<ul>
<li>Beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen,</li>
</ul>
<ul>
<li> steuerliche Vergünstigungen (z.B. außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will,</li>
</ul>
<ul>
<li> Kindergelt beantragt und für die Höhe des Kindergeldes die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,</li>
</ul>
<ul>
<li> festgesetzte Steuer nicht zahlt,</li>
</ul>
<ul>
<li> einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt,</li>
</ul>
<ul>
<li> bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAFöG, Wohngeld).</li>
</ul>
<p><strong>Kann die Abgeltungssteuer mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsauftrag vermieden werden?</strong></p>
<p>Die Möglichkeit zur Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist auch nach 2009 gegeben. Die Befreiungstatbestände/ Voraussetzungen hierfür gelten unverändert weiter. Bereits bei Kreditinstituten eingereichte Nichtveranlagungsbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauftermin gültig. Freistellungsaufträge werden wie seither schriftlich auf einem Vordruck, der einem amtlich vorgeschriebenen Muster entspricht, bei den Kreditinstituten für Neuanlage, Änderung oder Löschung eingereicht.</p>
<p><strong>Welche Übergangsregelung gibt es?</strong></p>
<p>Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, das heißt:</p>
<p>Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei, sofern die einjährige Spekulationsfrist von einem Jahr (Haltedauer) eingehalten wurde. Für Wertpapiere, die ab dem 1.1.2009 gekauft werden, fällt Abgeltungssteuer an, unabhängig von der Haltedauer. Diese Regelungen gelten auch für Anteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben wurden.</p>
<p>Für Zertifikate gelten Sonderregelungen:</p>
<p>Wurden die Papiere vor dem 15.03.2007 erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist unbegrenzt steuerfrei. Zertifikate, die nach dem 15.03.2007 erworben wurden, können noch bis zum 30.06.2009 steuerfrei verkauft werden, sofern die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist. Gewinne aus dem Verkauf von Garantie- und Rentenzertifikaten unterliegen bisher dem persönlichen Steuersatz und ab 2009 der Abgeltungssteuer.</p>
<p>(pf)</p>
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		<title>Werbungskostenabzug bei pauschaler Dienstwagenbesteuerung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Apr 2008 07:17:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fuchs</dc:creator>
				<category><![CDATA[Finanzen/Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[1%- Regelung]]></category>
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		<category><![CDATA[geldwerter Vorteil]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskostenabzug]]></category>

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		<description><![CDATA[Bisher hat der Bundesfinanzhof nicht geklärt, ob bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung Werbungskosten für Treibstoff oder für erhebliche Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten geltend gemacht werden können. Mit dem Urteil vom 18. Oktober 2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen anhand dreier Streitfälle fort. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, dann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bisher hat der Bundesfinanzhof nicht geklärt, ob bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> für Treibstoff oder für erhebliche Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten geltend gemacht werden können. Mit dem Urteil vom 18. Oktober 2007 führte der BFH seine Rechtsprechung zu diesen Fragen anhand dreier Streitfälle fort.</p>
<p><span id="more-115"></span> Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, dann ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil ist pauschal entweder nach der sog. 1 %- Regelung (§ 40 Abs. 1 <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/estg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EStG">EStG</a>) auf der Grundlage des Listenpreises für das Fahrzeug oder auf Einzelnachweis nach der sog. Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/estg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with EStG">EStG</a>) zu ermitteln. Die Frage ist, ob bei dieser pauschalen Besteuerung die selbst getragenen Treibstoffkosten oder die erhebliche Zuzahlung zu den Anschaffungskosten der Firmenwagen als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> abzugsfähig sind.</p>
<p>Mit dem Urteil vom 18. Oktober 2007 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fortgeführt und diese Fragen geklärt. Der Bundesfinanzhof macht eine Unterscheidung, ob die Besteuerung nach der 1 %- Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.</p>
<p>Der Arbeitnehmer kann im Zusammenhang mit den überlassenen Firmenwagen entstandenen Aufwendungen stets als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> geltend machen, wenn der Vorteil auf Grund des Einzelnachweises nach der sog. Fahrtenbuchmethode bewertet und einkommensteuerlich angesetzt wird.</p>
<p>Wird der Vorteil allerdings nach der sog. 1 %- Regelung pauschal ermittelt, sind nur die Zahlungen auf den Anschaffungskosten der Firmenwagen als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> zu berücksichtigen. Die Zahlungen auf den Anschaffungskosten können dann in Höhe der Abschreibung als <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a> geltend gemacht werden. Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten bleiben unberücksichtigt. Nach der Ansicht des Bundesfinanzhofes würde der Zweck der gesetzlichen Gesamtregelung verfehlt werden, wenn bei der 1 %- Regelung auch solche Individuellen Aufwendungen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Denn individuelle Kosten seien weder Entgelt für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit noch bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.</p>
<p><strong>Tipp:</strong></p>
<p>Die vom Arbeitnemer selbst getragenen Treibstoffkosten für das überlassene Fahrzeug können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Wert der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.</p>
<p>Entstehen einem Arbeitnehmer für ein fremdes Wirtschaftsgut, das er zur Einkünfteerzielung nutzt, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann er diesen Aufwand wie Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts behandeln. Dieses Nutzungsrecht kann wie ein materielles Wirtschaftsgut abgeschrieben werden. Diese Abschreibungsbeträge sind dann <a href="http://www.juristen-blog.de/tag/werbungskosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Werbungskosten">Werbungskosten</a>.</p>
<p>(pf)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung vom 12.12.2007</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.10.2007</p>
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