Artikel-Schlagworte: „Wohnraummietrecht“
OLG Köln: Stadt Köln muss James Conlon entschädigen – Haftung für ca. 1 Mio. Steuerschaden
OLG Köln, Urteil vom 13.03.2009, Az. 20 U 128/05 – Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Stadt Köln heute verurteilt, 1.013.149,50 Euro Schadenersatz an den früheren Generalmusikdirektor und Chefdirigenten des Gürzenich-Orchesters, James Conlon, zu zahlen und ihm eventuelle weitere Steuerschäden vor dem Hintergrund zu ersetzen, dass er vom Finanzamt in den Jahren 1991 bis 1995 als “Steuerinländer” behandelt worden ist (Az. 20 U 128/05). Peter Nestler, der frühere Kulturdezernent der Stadt Köln hatte den Dirigenten zu einem Zweitwohnsitz in der Domstadt überredet und ihm dabei eine falsche Auskunft über die steuerlichen Konsequenzen erteilt. Zum Teil müssen die Schadenersatzbeträge direkt an die Sparkasse Köln/Bonn bzw. an das Finanzamt geleistet werden, die den Anspruch Conlons gegen die Stadt gepfändet hatten.
BGH: Weitere Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen unzulässig
BGH, Urteil vom 18.02.2009 – VIII ZR 166/0, VIII ZR 210/088 – Der Bundesgerichtshof hat gleich in zwei Verfahren weitere Klauseln über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unzulässig erklärt. Damit hat er die beiherige Rechtsprechung fortgesetzt und ergänzt. Die verworfneen Klauseln lauten:
“Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia”.
und
BGH: Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters bei Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung erst bei Verzug des Vermieters
Urteil des Bundesgerichtshofs zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung – Pressemitteilung des BGH Nr. 10/2008 vom 16.01.2008:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat. Diesen Beitrag weiterlesen »

