BGH: Sechs-Monats-Frist bei fiktiver Abrechnung von KfZ-Reparaturkosten
Auch bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes kann ein Geschädigter die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt.
In dem dem BGH im Urteil vom 29.04.2008, Az. VI ZR 220/07 zur Entscheidung vorgelegten Verkehrsunfall war das klägerische Fahrzeug beschädigt worden. Hierbei hätte die fachgerechte Instandsetzung nach dem Sachverständigengutachten 1.916,70 € betragen, der Wiederbeschaffungswert 3.800,00 € und der Restwert 2.500,00 €. Das unter Verwendung von Gebrauchtteilen kostengünstiger wiederhergestellte Fahrzeug wurde nach 22 Tagen verkauft. Daher erstattete die Versicherung nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert i.H.v. 1.300,00 €. Die daraufhin erhobene Klage auf Ersatz der Reparaturkosten blieb ohne Erfolg.
Das Gericht bezog sich in diesem Zusammenhang darauf, dass zwei Möglichkeiten zum Regelung des Schadens bestünden. Während die eine Variante in der Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges bestehe, sei weiterhin die Möglichkeit der Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges möglich. In letzterem Fall sei jedoch eine sogenannte Fiktive Abrechnung (Abrechnung nach dem Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung des Nettobetrages) nur möglich, wenn das Fahrzeug hinterher weiter sechs Monate genutzt würde.
RA Schaller, Schwentinental
(Quelle: NJW-Spezial Heft 12, 2008)


