AG Hameln: Kein Führerscheinentzug trotz Trunkenheit am Steuer

Amtsgericht Hameln, Urteil vom 06.02.2008, Az. 11 Cs 7471, Js 89812/07 – Wird eine Fahrt im Pkw unter Alkoholeinfluss „notfallbedingt“ vorgenommen, kann das Strafmaß erheblich gesenkt werden. Ein Mitglied der freiwilligen , erhielt am frühen Morgen nachdem er am vorangegangenen Abend genossen hatte, eine Brandmeldung.

Trotz des erheblichen Alkoholkonsums fuhr der Mann mit seinem Pkw los, um den genauen Brandort ausfindig zu machen und der zu helfen. Kurz nach dem Feuerwehreinsatz meldete er den Vorfall selbständig bei der Polizei.

Über die Trunkenheitsfahrt wurde gerichtlich entschieden, wobei das Urteil mit 30 Tagessätzen zu je 55 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot ohne Entzug des Führerscheins milde ausfiel.

Beurteilt wurde insbesondere, dass die Brandmeldung in der Nacht nicht abzusehen gewesen sei als der Mann den zu sich nahm. Zwar habe er in der Situation selbst etwas kopflos reagiert, aber dieses sei u.a. darauf zurückzuführen, dass es sich hierbei um seine erste Notfallbenachrichtigung gehandelt habe. Hieraus schlossen die Richter auf ein „notfallbedingtes “.

Die Tatsache, dass er sich selbst zur Polizei begeben hatte, fiel genauso positiv ins Gewicht, wie die Tatsache, dass er nicht vorbestraft war und es keine Indizien auf ein Alkoholproblem gab.

(Quelle: AG Hamm, Az. 11 Cs 7471 Js 89812/07)

RA Schaller, Schwentinental

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