OLG Hamm: Hohe Anforderungen an den Richter bei Rotlichtverstoß

Nicht jeder vorgeworfene Rotlichtverstoß ist ohne weiteres hinzunehmen, da sich auch bei einem vermeintlich klaren Verkehrsverstoß – wie das Überfahren einer roten Ampel – viele Beweisprobleme auf Seiten der Justiz ergeben können, wodurch eine Verurteilung und das damit verbundene abgewendet werden können, wenn entsprechender Rechtsbeistand eingeholt wird.

Von einem sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß ist die Rede, wenn die Ampel länger als eine das gezeigt hat, nachdem der Kraftfahrer die Ampel passiert hat bzw. in den geschützten Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Die Messung bzw. Schätzung der Länge der schon andauernden Rotlichtphase ist stark diskutiertes Thema, da ein solcher Verstoß ein einmonatiges nach sich zieht.

Das OLG Hamm hat diesbezüglich in seinem Urteil vom 07.02.2008 als Kriterium aufgestellt, dass der Zeitpunkt für die Bestimmung der Zeit von mehr als eine das Überfahren der Haltelinie sei. Fehlt dieser, ist auf das Einfahren in den Kreuzungsbereich abzustellen.
Zudem müsse der Tatrichter in seinem Urteil die Örtlichkeiten und den Ablauf des es nachvollziehbar in seinem Urteil dargelegt haben. In diesem Zusammenhang müsse insbesondere festgestellt werden, dass es überhaupt eine Haltelinie gebe, wie weit der Abstand des Betroffenen von der Ampel bzw. der Haltelinie gewesen sei, als das Lichtsignal auf Rot wechselte, wie hoch die Geschwindigkeit gewesen sei und wie der Vorgang aufgezeichnet und in welchem Zeitraum gemessen worden sei.

Aus dem Urteil OLG Hamm vom 07.02.2008, Az. 2 Ss OWi 423/07:

“Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder Angaben dazu, ob eine Haltelinie vorhanden war noch zu der Frage, in welchem Abstand sich der Betroffene zu einer Haltelinie oder der Lichtzeichenanlage befunden haben soll, als diese zeigte, oder zu der durch den Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit. Des Weiteren wird nicht mitgeteilt, ob es sich um eine gezielte oder eine zufällige Überwachung der Lichtzeichenanlage gehandelt hat. Die Feststellungen zu der Dauer der Rotlichtphase beruhen ausschließlich auf den Schätzungen der Zeugen T und N. Zwar vermögen grundsätzlich auch Schätzungen von Zeugen den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu erbringen; dies gilt jedoch im Falle einer zufälligen Überwachung der Lichtzeichenanlage nur, wenn die Schätzung durch das Hinzutreten weiterer Umstände erhärtet wird (zu vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Diesbezüglich hat das Amtsgericht indes keine Feststellungen getroffen.”

RA Schaller Schwentinental – OT Raisdorf

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