Lokalnachricht: Ausbau des Kiel-Kanals oder Denkmalschutz (Bund ./. Schleswig Holstein)
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem Termin am 25.09.08 über den Streit zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Bund als Verwalter des Nord-Ostsee- bzw. Kiel-Kanals (Bundeswasserstraße) eine erste Terminsnachricht veröffentlicht. Demnach ist zwischen den Parteien insb. streitig, inwiefern Gründe des Denkmalschutzes dem geplanten Ausbau des Kanals entgegenstehen. Weiter ist die Zuständigkeit für die Anordnung des Denkmalsschutzes im Streit.
Der Streit droht den Konsenz über die Zukunft der Verkehrsentwicklung und die Anbindung der Nordstaaten der EU zu gefährden. Statt einer frühzeitigen praktischen Einbindung der Entscheidungsträger kommt es wohl nun zu einem juristischen Tauziehen. Eine längerfristige Verstimmung als Ergebnis solcher Streitigkeiten, wird aber der Regionalentwicklung eher schaden als nützen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
Bundesrepublik Deutschland ./. Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
Die Klägerin, die Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes), wendet sich gegen einen Bescheid, durch den das beklagte Landesamt für Denkmalpflege des Landes Schleswig-Holstein Teile einer bundeseigenen Schleusenanlage zwischen Elbe und Nord-Ostsee-Kanal gestützt auf das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz vorläufig unter Denkmalschutz gestellt hat. Sie wendet sich ferner gegen die Auffassung des Landesdenkmalamtes, der Bund dürfe als Folge einer solchen Unterschutzstellung bundeseigene Schifffahrtsanlagen und wasserbauliche Anlagen nur nach vorheriger denkmalrechtlicher Genehmigung der zuständigen Landesbehörde instand setzen, ändern oder beseitigen. Der Bund vertritt die Ansicht, er müsse bei der Verwaltung der Bundeswasserstraßen zwar die Belange des Denkmalschutzes beachten, jedoch seien die Landesbehörden nicht befugt, bundeseigene Schifffahrtsanlagen unter Denkmalschutz zu stellen und ihre Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von einer denkmalrechtlichen Genehmigung abhängig zu machen.
Mitteilung des BVerwG zum 25.09.2008, zu Az. 7 A 4.07


