VG Aachen: Eilantrag einer Tierhalterin gegen Fortnahme ihrer Tiere durch Kreistierarzt erfolglos
VG Aachen, Beschluss vom 09.03. 2009 Az. 6 L 14/09 – n. rkr. – Mit Beschluss vom 9. März 2009 hat die 6. Kammer den Eilantrag einer Tierhalterin gegen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung ihrer Tiere (2 Ziegen, 7 Shetland-Ponys, 1 Kälbchen) abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Tiere seien bei ihrer Fortnahme am 30. Dezember 2008 nach den Feststellungen des Amtstierarztes erheblich vernachlässigt gewesen. So seien die Tiere nicht angemessen ernährt gewesen. Ihnen habe kein Trinkwasser zur Verfügung gestanden. Ein Trinkwassereimer und eine mit Wasser gefüllte Badewanne seien gefroren gewesen. Den Ponys habe als Futter bloß der extrem spärliche Bewuchs der hart gefrorenen Weidefläche zur Verfügung gestanden.
Beim Erscheinen des Amtstierarztes seien das Kalb und die Ponys bettelnd an den Zaun gekommen. Der Ernährungszustand der Ziegen und des Kalbes sei mangelhaft gewesen. Sie seien auch nicht verhaltensgerecht unterbracht gewesen. Die Ziegen seien auf engstem Raum auf einem Viehanhänger eingesperrt gewesen und hätten vor Kälte gezittert. Für alle Tiere habe eine trockene, wärmegedämmte Liegefläche gefehlt. Die gemeinsam gehaltenen Ponys und das Kalb hätten sich nicht vertragen; wiederholt habe ein Pony das Bullenkalb attackiert. Die Weide sei auch nicht ausbruchsicher gewesen. Einige Tiere seien auch nicht angemessen gepflegt gewesen. Die dunkle Zwergziege habe an Durchfall gelitten; dadurch sei ihr Fell bei den Hintergliedmaßen stark mit Kot verunreinigt gewesen. Beide Ziegen hätten sofort medizinisch behandelt werden müssen. Die eine habe an hochgradiger Abmagerung, Schleimhautblässe, Untertemperatur und einem Magen-Darm-Wurmbefall gelitten, die andere an Unterernährung und Schleimhautblässe.
Diese Feststellungen habe die Antragsstellerin nicht entkräften können. Ihre Behauptung, dass das Kalb wohlgenährt gewesen sei, sei schlichtweg unglaubhaft. Denn sein schlechter Ernährungszustand sei nicht nur Ende Dezember 2008 aufgefallen, sondern auch von der Amtstierärztin festgestellt worden, die die Haltung der Tiere in der Zeit davor kontrolliert habe. Mit Blick auf die übereinstimmenden Beurteilungen mehrerer Amtstierärzte sei es unsachlich zu behaupten, das Kalb wäre verhungert, wenn es nicht regelmäßig getränkt und gefüttert worden wäre. Daraus, dass ein Tier noch lebe, könne nicht gefolgert werden, dass es angemessen ernährt worden sei. Auch mit Fotos könne die Antragsstellerin ihre Behauptung nicht belegen. Der Bewertung des Pflege und Ernährungszustandes eines Tieres durch einen Amtstierarzt aufgrund einer persönlichen Untersuchung komme prinzipiell ein höherer Beweiswert zu. Eine unzureichende Fütterung und Tränkung der Tiere werde auch nicht durch die gegenteilige eidesstattliche Erklärung der Antragsstellerin und ihres Ehemannes in Frage gestellt. Bei keiner der seit dem 24. November 2008 durchgeführten Kontrollen sei Futter vorgefunden worden. Auch hätten die beiden – trotz ausdrücklicher Aufforderung – keine Belege für die behaupteten Futterkäufe vorlegen können. Auch der Behauptung, für die Ponys sei regelmäßig trockenes Stroh ausgelegt worden, könne nicht geglaubt werden. Nach den amtstierärztlichen Feststellungen sei das Stroh im Viehanhänger seit dem 15. Dezember 2008 verdreckt und nicht mehr erneuert worden.
Eine weniger einschneidende Anordnung als die Wegnahme der Tiere sei nicht in Betracht gekommen. Die Antragstellerin habe sich weder einsichtig gezeigt noch dartun können, überhaupt dazu in der Lage zu sein, die Tiere zukünftig angemessen unterzubringen, zu versorgen und zu pflegen. Zweifel daran seien dadurch gewachsen, dass ihrer bisherigen Hilfsperson, ihrem Ehemann, ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot auferlegt worden sei.
Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
PM VG Aachen vom 11.03.2009 /NRW


